Alleinsorge; Beantragung einer Auskunft aus dem Sorgeregister
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt wird ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn
- Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgegeben worden sind,
- die elterliche Sorge den Eltern durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde oder
- die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.
Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft. Durch die Vorlage der schriftlichen Auskunft bei Behörden, Banken etc. kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.
Rechtsgrundlagen
- § 58 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister - § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 30.08.2024
Online Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen):
- Auskunft aus dem Sorgeregister / Ausstellung einer Negativbescheinigung
Mit diesem Formular kann das Jugendamt eine Bescheinigung bezüglich des alleinigen Sorgerechts für die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter ausstellen. Die Bescheinigung erhalten Sie schriftlich per Post innerhalb einer Woche, in Einzelfällen kann es auch länger dauern, insbesondere wenn das Kind außerhalb des Landkreises geboren ist, denn in diesem Fall müssen wir erst die Bestätigung dort einholen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung der schriftlichen Auskunft ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei müssen das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes sowie der Name angegeben werden, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.