Jugendschöffenwahl 2023 (Amtsperiode 2024 bis 2028)
Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen werden Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 gesucht. Für die Sitzungen des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Neuburg a. d. Donau und der Jugendkammer des Landgerichts Ingolstadt werden die Jugendschöffen für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Das Kreisjugendamt ruft deshalb interessierte Bürgerinnen und Bürger auf, sich innerhalb der nächsten Wochen für das Ehrenamt eines Jugendschöffen zu bewerben.
Erstellen der Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen/ Jugendschöffen
Das Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen wird alle fünf Jahre vom Präsidenten des Landgerichts Ingolstadt beauftragt, eine Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen aufzustellen.
Aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber wird der Jugendhilfeausschuss des Landkreises dem Amtsgericht Neuburg a. d. Donau eine bestimmte Anzahl von Personen – je zur Hälfte Männer und Frauen – vorschlagen.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden über die Aufnahme in die Vorschlagsliste vom Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen schriftlich benachrichtigt.
Anhand der Vorschlagsliste werden dann die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau gewählt.
Es werden nur die gewählten Personen bis Dezember 2023 vom Amtsgericht Neuburg a. d. Donau benachrichtigt.
Persönliche Voraussetzungen
Wegen der Betonung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht sollen Jugendschöffen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Die Jugendschöffen müssen aufgrund von teilweise langen Sitzungen für das Amt geistig und körperlich geeignet sein und ausreichend die deutsche Sprache beherrschen. Einfühlungsvermögen in die verschiedenen sozialen Umfelder, Unparteilichkeit, Objektivität und Unvoreingenommenheit sind wichtige Voraussetzungen für die Geeignetheit und Verantwortung für dieses Amt. Juristische Vorkenntnisse werden jedoch nicht benötigt.
Wer sich in die Vorschlagsliste aufnehmen lassen möchte, muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen wohnen und zu Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2024 mindestens 25 Jahre, jedoch nicht älter als 69 Jahre sein.
FAQs - Häufig gestellte Fragen und allgemeine Informationen
Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe kann grundsätzlich jede Person, die zu Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2024 mindestens 25, jedoch nicht älter als 69 Jahre ist, ihren Wohnsitz zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen hat, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, werden. Die Schöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Interessierte Personen werden gebeten, sich beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Kreisjugendamt, Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a. d. Donau, bis spätestens 20. März 2023 unter Angabe von
- Anrede
- Familienname/Geburtsname/Vorname
- Adresse
- Geburtsdatum und Geburtsort
- deutsche Staatsangehörigkeit
- Beruf
- Familienstand
- besondere erzieherische Befähigung und Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen
- gegebenenfalls früheren Schöffentätigkeiten
schriftlich um dieses Amt zu bewerben.
- PDF-Datei: 94 kB) (
Nein, für die Jugendschöffentätigkeit ist es erforderlich, seinen Wohnsitz zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen zu haben.
Für Interessenten mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen ist eine Bewerbung bei der für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde bzw. dem Landkreis möglich. Die Jugendschöffenwahlen finden in allen Gemeinden und Landkreisen für die jeweiligen Amtsperioden zeitgleich statt.
Insgesamt fünf Jahre, in der Amtsperiode 2024-2028.
Hauptschöffen haben in der Regel nicht mehr als zwölf ordentliche Sitzungen pro Jahr, außer es ergeben sich in einem speziellen Fall zusätzliche Verhandlungstage. Die Termine werden im Spätsommer des Vorjahres mitgeteilt.
Die Auswahl der Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen erfolgt durch den Wahlausschuss des Amtsgerichts im Herbst 2023. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht gewählt wurden, werden vom Amtsgericht nicht gesondert benachrichtigt.
Auch Jugendliche und Heranwachsende müssen sich vor Gericht verantworten. Für sie sind die Jugendgerichte und Jugendkammern bei den Amts- und Landgerichten zuständig. Neben den Berufsrichtern sind dort Laienrichter (Schöffen) tätig, die in den Hauptverhandlungen in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme wie die Berufsrichter teilnehmen; sie tragen in gleicher Weise Verantwortung für das Urteil.
In der Funktion als Hilfsschöffin bzw. Hilfsschöffe werden Sie herangezogen, wenn Haupt- schöffen z. B. wegen Krankheit an einer bestimmten Sitzung nicht teilnehmen können.
In der Regel werden Sie für ca. drei bis vier Gerichtstermine im Kalenderjahr eingeteilt.
Dies wird im Rahmen der Organisation der zuständigen Gerichte und der zuständigen Richterinnen bzw. Richter organisiert.
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Freistellung für diese Tätigkeit. Daher erhalten Sie nur in Ausnahmefällen eine Aufwandsentschädigung – dies wäre im Einzel- fall vom zuständigen Gericht zu entscheiden und richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Sie haben die Möglichkeit, sich die entstehenden Fahrtkosten beim zuständigen Gericht erstatten zu lassen.
Sie können sich parallel für beide Ehrenämter bewerben. Es ist jedoch nur möglich, in einer Amtsperiode ein Ehrenamt auszuüben. Die Auswahl trifft das zuständige Gericht.
Das Ehrenamt als Jugendschöffin und Jugendschöffe bzw. Schöffin und Schöffe kann unbegrenzt auch nach Ausübung in den beiden vorherigen Wahlperioden wahrgenommen werden.
Es ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, sich von dem Gerichtstermin bei der zuständigen Richterin bzw. Richter befreien zu lassen:
- Krankheit: Hier ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, dass an diesem Tag das Ehrenamt des Jugendschöffen nicht ausgeübt werden konnte bzw.
- Urlaub: Hier ist unter Vorlage z. B. einer Buchungsbestätigung, Flugticket eine Befreiung durch die für Sie zuständige Richterin bzw. Richter möglich bzw.
- dringende andere Termine: Es besteht die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Ehrenamtes, eine Befreiung ist daher nur in Einzelfällen nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter möglich
Dies richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 35 des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Demnach dürfen die Berufung zum Amt des Schöffen folgende Personengruppen ablehnen:
- Mitglieder des Bundestags, Bundesrats, Europäischen Parlaments oder Landtages
- ehrenamtliche Richter bzw. Personen, die in der derzeitigen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen
- Apothekenleitungen, die keine weitere Apothekerin bzw. Apotheker beschäftigen
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, das den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht im Landkreis Neuburg- Schrobenhausen wohnen
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
- der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer u. w.
Die Auswahl der Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen erfolgt durch den Wahlausschuss des Amtsgerichts im Herbst 2023. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht gewählt wurden, werden vom Amtsgericht nicht gesondert benachrichtigt.
Anhand der Vorschlagsliste werden dann die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau gewählt.
Es werden nur die gewählten Personen bis Dezember 2023 vom Amtsgericht Neuburg a. d. Donau benachrichtigt.
Detaillierte Informationen
Bewerbung
Wer sich für das Ehrenamt eines Jugendschöffen interessiert und dazu auch die nötigen Voraussetzungen mitbringt, kann sich bis spätestens 20. März 2023 schriftlich beim Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen um die Aufnahme in eine Vorschlagsliste bewerben.