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Grünlandumbruch

Seit Inkrafttreten der Änderungen im Bayerischen Naturschutzgesetz zum 1. August 2019 ist gemäß Artikel  3 Absatz 4 Nummer 1 eine Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen in Ackerland und Dauerkulturen nur zulässig, wenn sie vorher sowohl vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt wurde. Dies gilt seitdem auch für Kleinerzeuger und Ökobetriebe. 

Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland

Eine Umwandlung von Dauergrünland liegt bereits immer dann vor, wenn Dauergrünland - auch zur Grünlanderneuerung - umgepflügt wird. Darüber hinaus erfolgt eine Umwandlung von Dauergrünland auch immer dann, wenn Dauergrünland, auch ohne Umpflügen der Dauergrünlandfläche, mit einer Ackerkultur oder einer Dauerkultur bestellt wird. Das Gleiche gilt, wenn Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche durch Bebauung oder Aufforstung umgewandelt wird.

Antragstellung

Die Anträge sind beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu stellen, welches sich dann mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzt. Die erforderlichen Antragsformulare finden sie hier.

Anzeige des Umpflügens von Grünlandflächen

Das Umpflügen von Ackerflächen, die mit Gras, Grünfutter oder als Brache genutzt werden, mit dem Ziel, auf diesen wieder Gras oder Grünfutterpflanzen anzulegen, muss spätestens innerhalb eines Monats beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schriftlich angezeigt werden.

Kein Umbruch auf Biotopflächen!

Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat sind auf landwirtschaftlichen Flächen, die als gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs.2 Nr. 2 BNatSchG sowie nach Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG eingestuft sind, verboten.