Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern
Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten als auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Durch den allgemeinen Energiepreiszuschuss soll insbesondere vermieden werden, dass Vereine aufgrund der gestiegenen Energiepreise ihren Sportbetrieb einschränken müssen.
Zuwendungsfähig sind auch Energiekosten, die nicht durch den unmittelbaren Sportbetrieb, sondern bei begleitender Infrastruktur (z. B. Vereinsgaststätten, Aufenthaltsräume) entstehen.
Rechtsgrundlagen & Antragsvoraussetzungen
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Fristen
Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis zum 15.05.2023 bei dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen – Sportförderung - einzureichen.
Berechnung der Förderhöhe
Die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses erfolgt zusammen mit der Vereinspauschale 2023 pauschal in Höhe von 80 Prozent des Betrages der einfachen Vereinspauschale. Sind tatsächlich geringere Energiemehrkosten angefallen, wird die Überzahlung mit der Vereinspauschale 2024 verrechnet.