"Gesundheitszeugnisse" Belehrung nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel behandelt, herstellt oder in Verkehr bringt, benötigt eine Bescheinigung nach dem § 43 IfSG. Diese kann bei uns im Gesundheitsamt oder bei diversen niedergelassenen Ärzten erworben werden.
Das Gesundheitszeugnis wird einmalig erstellt. Auch die alten Zeugnisse nach §§17/18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) sind weiterhin gültig. Auch bei einem Arbeitgeberwechsel verlieren die Zeugnisse nicht ihre Gültigkeit.
Bei Verlust kann, sofern die Belehrung in unserem Gesundheitsamt erfolgt ist, eine Zweitschrift ausgestellt werden.
Gebühren:
- Bescheinigung Einzeltermin: 28,00 €
- Bescheinigung Sammeltermin: 14, 00 €
- Zweitschrift: 6,50 €
Für Vereins- Schul- oder Kindergartenfeste ist keine Belehrung nach dem IfSG notwendig. Trotzdem sollten sich die freiwilligen Helfer vor jedem kleineren oder größeren Fest die wichtigsten Hygieneregeln ins Gedächtnis rufen.