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Vereinspauschale (Staatlicher Zuschuss)

Staatliche Förderung des außerschulischen Sports

Der Freistaat Bayern unterstützt den Sportbetrieb in den Sport- und Schützenvereinen, um möglichst gleichwertige und strukturelle Voraussetzungen zur Sportausübung für die gesamte bayerische Bevölkerung sicherzustellen. Diese Förderung wird jährlich nach Maßgabe des Staatshaushaltes in Form der Vereinspauschale gewährt.


Online Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen):
  • Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale
    Sie können einen Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale für Sport- und Schützenvereine online stellen.

Rechtsgrundlage & Antragsvoraussetzungen

Grundlage der Vereinspauschale sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports. Die Antragsvoraussetzungen finden Sie im Abschnitt A „Allgemeine Fördervoraussetzungen“.

Fristen

Die Vereine reichen die vollständigen Antragsunterlagen in schriftlicher Form bis zur festgesetzten Ausschlussfrist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde

Landratsamt Neuburg Schrobenhausen

Hauptgebäude

Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau


Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist der 1. März eines jeden Förderjahres.

Berechnung der Förderhöhe

Die Vereinspauschale errechnet sich aus der Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten eines Sportvereins multipliziert mit dem Wert einer Fördereinheit.

Der Verein darf bei der Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) die Bagatellgrenze von 500 Mitgliedereinheiten (ME) nicht unterschreiten.

Berechnung der Mitgliedereinheiten

Die Summe wird i. d. R. gebildet aus:

  • der Anzahl der erwachsenen Vereinsmitglieder
* einfache Gewichtung
  • Der Anzahl der sonstigen Vereinsmitglieder
    (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 26 Jahre)
* 10-fache Gewichtung
  • den eingesetzten gültigen Übungsleiterlizenzen, die vom Verein seit dem Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden:
    - Anzahl der Volllizenzen (Grundlizen)
    - Anzahl der Zusatzlizenzen (Aufbaulizenz)

* 650-fache Gewichtung
* 325-fache Gewichtung

⮕ maximale Anzahl der anerkennungsfähigen Übungsleiterlizenzen entspricht 4 % der Gesamtmitgliederahl des Vereins

⮕ abweichend davon können eingesetzte gültige Lizenzen bis zu 6 % der Gesamtmitgliederzahl des Vereins mehr als 50 % der Mitglieder des Vereins sonstige Mitglieder (siehe oben) sein.

⮕ hat ein Verein mehr als 60 % sonstige Mitglieder, so ist eine Berücksichtigung der eingesetzten gültigen Lizenzen bis zu 8 % der Gesamtmitgliederzahl zulässig


Anerkannte Übungsleiterlizenzen & Datenschutzhinweise

Redaktionell verantwortlich