Vereinspauschale (Staatlicher Zuschuss)
Der Freistaat Bayern unterstützt den Sportbetrieb in den Sport- und Schützenvereinen, um möglichst gleichwertige und strukturelle Voraussetzungen zur Sportausübung für die gesamte bayerische Bevölkerung sicherzustellen. Diese Förderung wird jährlich nach Maßgabe des Staatshaushaltes in Form der Vereinspauschale gewährt.
Online Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen):
- Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale
Sie können einen Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale für Sport- und Schützenvereine online stellen.
Rechtsgrundlage & Antragsvoraussetzungen
Grundlage der Vereinspauschale sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports. Die Antragsvoraussetzungen finden Sie im Abschnitt A „Allgemeine Fördervoraussetzungen“.
- PDF-Datei: PDF, 554 kB) (
- PDF-Datei: PDF, 276 kB) (
Fristen
Die Vereine reichen die vollständigen Antragsunterlagen in schriftlicher Form bis zur festgesetzten Ausschlussfrist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist der 1. März eines jeden Förderjahres.
Berechnung der Förderhöhe
Die Vereinspauschale errechnet sich aus der Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten eines Sportvereins multipliziert mit dem Wert einer Fördereinheit.
Der Verein darf bei der Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) die Bagatellgrenze von 500 Mitgliedereinheiten (ME) nicht unterschreiten.
Berechnung der Mitgliedereinheiten
Die Summe wird i. d. R. gebildet aus:
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* einfache Gewichtung |
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* 10-fache Gewichtung |
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* 650-fache Gewichtung |
⮕ maximale Anzahl der anerkennungsfähigen Übungsleiterlizenzen entspricht 4 % der Gesamtmitgliederahl des Vereins ⮕ abweichend davon können eingesetzte gültige Lizenzen bis zu 6 % der Gesamtmitgliederzahl des Vereins mehr als 50 % der Mitglieder des Vereins sonstige Mitglieder (siehe oben) sein. ⮕ hat ein Verein mehr als 60 % sonstige Mitglieder, so ist eine Berücksichtigung der eingesetzten gültigen Lizenzen bis zu 8 % der Gesamtmitgliederzahl zulässig |