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Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft

Vorschriften zu technischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) legt den bundesweiten Maßstab fest, dem die Anlagen (zum Beispiel Öltanks, Tankstellen, Lager oder Destillieranlagen) genügen müssen. Nach dem sogenannten Besorgnisgrundsatz in § 62 Absatz 1 WHG müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Dies ist dann gegeben, wenn die Anlage über zwei Sicherheitsbarrieren verfügt und der Betreiber bestimmten Pflichten nachkommt und Überwachungsmaßnahmen vorsieht.
Die primäre Sicherheit muss gewährleisten, dass die Anlagen und Anlagenteile, in denen sich die wassergefährdenden Stoffe befinden, dicht sind und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen muss erkennbar sein.

Die sekundäre Sicherheit ist eine zweite Sicherheitsbarriere, die beim Versagen des Behälters oder anderer Anlagenteile eine Schädigung der Umwelt verhindert. Dazu zählen insbesondere Auffangwannen oder andere Rückhalteeinrichtungen, die die bei Leckagen austretenden wassergefährdenden Stoffe ohne weiteres menschliches Zutun sicher auffangen.

Weiterführende Links

§ 62 Wasserwirtschaftsgesetz (WHG) - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagenverordnung (AwSV)

Anzeigepflicht von Anlagen nach §40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 der AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 AwSV:
Volumen in Kubikmetern (m3)  oder Masse in Tonnen (t) 1 2 3
< 0,22 moder 0,2 t
Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t < 1
Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 < 10
Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 < 100
Stufe A Stufe C Stude D
> 100 < 1 000
Stufe B Stufe D Stufe D
> 1 000
Stufe C Stufe D Stufe D
Weiterführende Links

§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagenverordnung (AwSV)

Regelmäßige Überwachung von prüfpflichtigen Anlagen durch einen Sachverständigen

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV zu ergänzen.

Weiterführende Links

Informationen zu den Prüfpflichten

Liste der Sachverständigen Organisationen, die in Bayern Prüfungen durchführen

Anlagen in der Landwirtschaft

  • Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
  • Biogasanlagen
  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln
  • Sonstige Anlagen und Hinweise

Bei Jauche, Gülle und Silagesickersäften handelt es sich um wassergefährdende Stoffe und Gemische, welche die biologische und physikalische Beschaffenheit des Wasser nachteilig verändern können. Deshalb müssen diese nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 62 WHG) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Auf JGS-Anlagen ist insbesondere die Anlage 7 der AwSV "Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" anzuwenden.

Weiterführende Links

LfU - Anlagen in der Landwirtschaft

Anlage 7 der Anlagenverordnung

Bauwasserhaltung

Eine Bauwasserhaltung/Grundwasserabsenkung dient dazu, eine Baugrube während der Zeit einer Baumaßnahme von auftretendem Grundwasser trockenzulegen. Das vorübergehende Absenken von oberflächennahem Grundwasser und seine Wiedereinleitung stellen Gewässerbenutzungen dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
Bauwasserhaltungen müssen immer so durchgeführt werden, dass das Grundwasser oder das Fließgewässer, in welches das Grundwasser eingeleitet werden soll, nicht verunreinigt oder sonst wie beeinträchtigt werden.

Formular

Bauen im Überschwemmungsgebiet

Die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen in amtlich festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie Vorranggebieten für den Hochwasserschutz nach Regionalplan sind grundsätzlich verboten und bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Überschwemmungsgebiet kann genehmigt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Heizöltanks im Überschwemmungsgebiet

Um zu verhindern, dass im Hochwasserfall Heizöl austreten kann, sind an Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten hohe Anforderungen gestellt. Dringt Wasser in ein Gebäude ein und trifft auf unzureichend gesicherte Behälter, kann das Heizöl schlimmstenfalls nicht mehr zurückgehalten werden, wodurch ein erheblicher Grundwasserschaden entsteht.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten solche Schäden zu vermeiden.

Das Wasser fernhalten:
Dazu müssen die Aufstellräume von Heizölbehältern gegen eindringendes Wasser gesichert sein. Dies gelingt, wenn der Raum gegen drückendes Wasser gesichert ist (wenn z. B. der Keller als „weiße Wanne“ ausgeführt wurde). Mit speziellen Vorrichtungen werden Raumöffnungen wie Türen, Lichtschächte, Fenster, aber auch Durchführungen von Trinkwasser-, Abwasser-, Heizöl-, Telefon- und Stromleitungen gegen den anstehenden Wasserdruck abgedichtet. Die Entlüftungsleitungen der Heizöl-Behälter sind so hochzuführen, dass kein Wasser eindringen kann. Am sichersten sind Tankanlagen, die oberhalb des maximal möglichen Hochwasserstandes aufgestellt sind. Wie hoch das Wasser über Gelände ansteigen kann und weitere Informationen zum Hochwasserrisiko stellt der Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) bereit:

Die Anlage sichern:
Wenn das Wasser nicht ferngehalten werden kann, sind die Behälter gegen Aufschwimmen zu sichern. Dies kann durch Verankern am Boden oder Abspreizen gegen die Wände geschehen. Diese Methode hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das Gebäude die auftretenden Kräfte auch aufnehmen kann (ein leerer 1000-l-Behälter erzeugt beispielsweise einen Auftrieb von 1 Tonne). Daher ist ein Abstützen gegen die Kellerdecke aus statischen Gründen oft nicht möglich. Die Sicherung gegen Auftrieb macht nur Sinn, wenn die Behälter dem Außendruck des Wassers standhalten können, ohne undicht zu werden. Viele der üblicherweise verwendeten Behälter sind nicht für diesen Lastfall ausgelegt. Es gibt aber auch Heizöltanks, die für die Aufstellung im Überschwemmungsgebiet geeignet sind und eine entsprechende Zulassung haben. In der Zulassung ist auch die Art der Verankerung geregelt. Unter der Internet-Adresse des Bayerischen Landesamtes für Umwelt findet sich eine Zusammenstellung bauaufsichtlich zugelassener Behälter für Überschwemmungsgebiete.

Weiterführende Links

Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungs-Gebiet

§ 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bauliche Schutzverordnung für festgesetzte Überschwemmungs-Gebiete

Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen

Eigenverbrauchstankstellen

Oftmals werden in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereichen Eigenverbrauchstankstellen genutzt, um die betriebseigenen Kraftfahrzeuge und Maschinen zu betanken.

Um zu verhindern, dass im Falle einer Havarie die physikalische und biologische Beschaffenheit des Grundwassers oder umliegender Gewässer nachteilig verändert wird, sind an Eigenverbrauchstankstelle besondere Anforderungen gestellt.


Grundsätzliche Anforderungen an Eigenverbrauchtankstellen

Der Betreiber muss seine Eigenverbrauchstankstelle immer so sicher bauen lassen und betreiben, dass kein Kraftstoff in das Erdreich, in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer gelangen kann.

Dazu muss er die vom Gesetzgeber festgelegten Mindestanforderungen an die Dichtheit, Standsicherheit, Beständigkeit, an die Rückhaltung bei Leckagen, an die Entwässerung sowie Kontrollen erfüllen.

Unabhängig davon sind die gesetzlichen Regelungen in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten und aus anderen Rechtsbereichen wie z.B. Brandschutz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutz oder Explosionsschutz zu beachten.

Detaillierte Anforderungen sind in der Anlagenverordnung (AwSV) und in den technischen Regeln festgelegt. Insbesondere die Technische Regel wassergefährdende Stoffe TRwS 781 "Tankstellen für Kraftfahrzeuge" beschreibt die für Eigenverbrauchstankstellen geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Weiterführende Links

LfU- Eigenverbrauchtankstellen

Technische Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS )781

Niederschlagswasserbeseitigung

Grundsätzlich handelt es sich bei Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen nach rechtlicher Definition des Wasserhaushaltsgesetztes § 54 um Abwasser. Eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) bedarf einer wasserrechtliche Erlaubnis durch das Landratsamt.

Wird das Niederschlagswasser nach §3 der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) flächenhaft versickert, kann auf eine wasserrechtliche Erlaubnis verzichtet werden.
An eine Versickerungsanlage dürfen maximal 1000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden und die Anlage ist nach den technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser (TRENGW) zu gestalten.

Weiterführende Links

LfU - Naturnaher Umgang mit Niederschlagswasser

Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV)

Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)