Bauen im Aussenbereich
Seit 2001 sind sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und staatliche Behörden dazu verpflichtet, bei Bauvorhaben im Außenbereich die Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete ökologische Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren und die neu entstandenen Baukörper einzugrünen. Diese gesetzliche Verpflichtung ist in den § 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz verankert. Mit dieser Regelung soll der Flächenverbrauch und die damit verbundenen Eingriffe in unsere Natur durch gezielte ökologische Aufwertungsmaßnahmen an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Als Ausgleichsmaßnahmen sind je nach Standort z.B. die Anlage von Amphibientümpeln oder Flachseigen für Wiesenbrüter, die Pflanzung von Hecken, Feldgehölzen oder Streuobstwiesen oder die Entwicklung von Magerrasen möglich.
Bezüglich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird bei der kommunalen Bauleitplanung (Bebauungspläne, Satzungen) auf den Leitfaden Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zurückgegriffen. Bei allen anderen Bauvorhaben wird der Ausgleichsbedarf gemäß der Bayerischen Kompensations-Verordnung berechnet.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die erforderlichen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) von einem Landschaftsarchitekten in Text und Karte beschrieben. Der Bauherr gibt den LBP in Auftrag und stimmt diesen mit der unteren Naturschutzbehörde ab. In Bau- oder Gewerbegebieten (Bebauungspläne), für die die Kommune den gesamten Ausgleich übernommen hat, ist vom Bauherrn lediglich ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen.