Handel und Besitz von geschützten Tieren
Das Geschäft mit der Natur blüht. Jahr für Jahr werden weltweit große Mengen von Vögeln, Reptilien oder Pflanzen aller Art der Natur entnommen; der Handelswert übersteigt die Milliardengrenze. Viele Tier- und Pflanzenarten sind daher in ihrem Bestand stark gefährdet.
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
1973 wurde in Washington das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" (WA) abgeschlossen. Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnenden und setzte das Abkommen bereits Mitte 1976 in Kraft. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen sieht ein umfassendes Kontrollsystem für den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie auch für Teile von Arten und die hieraus gewonnenen Erzeugnisse vor.
Schutz von Exoten und heimischen Arten
Durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung werden die internationalen Regelungen national ergänzt und ausgefüllt. Somit sind nicht nur Exoten, sondern auch heimische Arten unter Schutz gestellt.
Durch die Europäische Vogelschutzrichtlinie werden alle europäischen Vogelarten geschützt, zum Beispiel Mauersegler, Sperling, Amsel und Elster. Die europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) stellt weitere Arten unter Schutz.
Den Schutzstatus können Sie im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz einsehen.
Für besonders geschützte Tiere und Pflanzen sind Besitz und Vermarktung grundsätzlich verboten.
Darunter fallen auch Bestandteile der geschützten Tier- und Pflanzenarten wie zum Beispiel Federn, Elfenbein, Schmuck aus bestimmten Korallenarten, Schildkrötenpanzer oder Felle. Kann eine legale Herkunft vom Besitzer/Halter nicht nachgewiesen werden, droht die Beschlagnahme und Einziehung der Exemplare. Besondere Vorsicht ist daher auch bei Mitbringseln aus Urlaubsländern geboten.
Bei der Vermarktung streng geschützter Arten ohne legalen Herkunftsnachweis können Sie sich unter Umständen sogar strafbar machen.
Ausnahmen von Besitz- und Vermarktungsverboten
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten möglich. Wenn Sie ein besonders geschütztes Tier halten wollen beziehungsweise besonders geschützte Tiere oder Pflanzen erwerben oder verkaufen wollen, kommen spezielle Verpflichtungen, wie etwa der Nachweis des legalen Erwerbs, Kennzeichnungspflicht und umgehende Meldung der Haltung bei der Unteren Naturschutzbehörde auf Sie zu.
Meldepflicht
Wenn Sie im Besitz eines besonders geschützten Wirbeltiers sind, müssen Sie dieses unverzüglich nach Beginn der Haltung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen melden (§ 7 Absatz 2 Bundesartenschutzverordnung). Sämtliche Zu- und Abgänge (Weitergabe, Abhandenkommen oder Tod) von Tieren sind ebenfalls anzuzeigen.
Verwenden Sie bitte unser Anmeldeformular für geschützte Wirbeltiere und fügen Sie die erforderlichen Herkunftsnachweise bei.
Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, die das Tier weitergibt als auch für den neuen Halter. Das heißt, der alte Besitzer meldet die Weitergabe, der neue Besitzer die Annahme des Tieres an die für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde.
Als besonders oder streng geschützt gelten Exemplare der Arten, die in folgenden Listen geführt werden:
- Anhänge der EG-Verordnung Nr. 338/97
- Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG,
- alle "europäischen Vogelarten"
- Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
Für die Anmeldung Ihrer geschützten Tiere entstehen Ihnen keine Kosten.
Wir weisen daraufhin, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Geldbuße belegt werden kann.
Nachweis der legalen Herkunft
Neben der Meldepflicht sind Sie als Besitzer von besonders geschützten Tieren gemäß § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verpflichtet, die legale Herkunft und damit den legalen Besitz gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.
- bei Anhang A-Arten in der Regel durch eine EG-Bescheinigung
- ansonsten durch eine schriftliche Herkunftsbestätigung des Züchters oder Verkäufers
- sonstige Nachweise, z.B. Einfuhrgenehmigung
Kennzeichnungspflicht
Lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien sind bei Beginn der Haltung unverzüglich zu kennzeichnen (§ 12 Bundesartenschutzverordnung).
Bei Vögeln erfolgt die Kennzeichnung mittels Ring oder Transponder, bei Reptilien mittels Transponder oder Fotodokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben für die einzelnen Arten nach Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung.
Für bestimmte Schildkrötenarten muss die Fotodokumentation zur Kennzeichnung regelmäßig aktualisiert werden. Nähere Informationen zur Dokumentation finden Sie auf dem Merkblatt zur Fotodokumentation. Bilder Ihrer Schildkröten im jpg-Format übersenden Sie bitte per Mail an naturschutz@neuburg-schrobenhausen.de
Ausgabestellen von Kennzeichen (Ringe und Transponder):
Halten gefährlicher Tiere
Die Haltung gefährlicher Tiere nach Art. 37 LStVG (zum Beispiel Riesenschlangen, Giftschlangen, Schnappschildkröten, Warane, Giftspinnen, Skorpione) müssen Sie zudem beim Ordnungsamt der für Sie zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen.
EG-Vermarktungsbescheinigung für den Erwerb und Verkauf streng geschützter Arten
Für die Vermarktung der in der EG-Verordnung 338/97 im Anhang A genannten Arten werden EG-Bescheinigungen (vormals: CITES-Bescheinigung) benötigt.
Weitere Informationen
Informationen zum Schutzstatus, ob die betreffende Art in Anhang A gelistet ist, können im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz abgefragt werden.
Vermarktung bedeutet zu kaufen, zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern, zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben oder zur Schau zu stellen.
Die EG-Bescheinigungen werden auf Antrag - nach Prüfung der rechtmäßigen Herkunft - von der Unteren Naturschutzbehörde ausgestellt.
Vor Erteilung einer EG-Bescheinigung ist das Exemplar zu kennzeichnen.
Die EG-Bescheinigungen sind als Ausweis zu betrachten und sind beim Transport, der Weitergabe und beim Verkauf des Tieres dem neuen Besitzer mitzugeben.
- PDF-Datei: PDF, 1.8 MB) (
Buchführungspflicht für Züchter, Präparatoren und gewerbliche Händler
Wer gewerbsmäßig mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen handelt, etwa in einer Zoohandlung oder als gewerblicher Züchter, ist zur Buchführung gemäß § 6 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung mit täglicher Eintragung gemäß dem Muster zur Buchführungspflicht in Anlage 4 der Bundesartenschutzverordnung verpflichtet.
Dies gilt auch für gewerbsmäßige Präparatoren, Schmuck-, Lebensmittel- und Holzhändler beziehungsweise bei einem gewerbsmäßigen Handel mit Teilen oder Erzeugnissen von besonders geschützten Tieren und Pflanzen, zum Beispiel Krokodil- oder Schlangenlederwaren, Stör-Kaviar, Rio-Palisander oder Elfenbeinteilen.
Ferner ist zu beachten, dass auch der zeitlich begrenzte Börsen- und Messebetrieb zur Buchführung verpflichtet. Die Buchführung muss jederzeit der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung zusammen mit den Nachweisen der legalen Herkunft vorgelegt werden können.