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Bauleitplanung

Nach § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende und der Bebauungsplan der verbindliche Bauleitplan. Aufgrund der Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) kann aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausarbeitung von Landschafts- und Grünordnungsplänen erforderlich sein. Diese Pläne sind dann als Bestandteile der Bauleitpläne (Landschaftspläne von Flächennutzungsplänen bzw. Grünordnungspläne von Bebauungsplänen) aufzustellen. Die Landschaftsplanung ist damit in die Rechtsvorschriften und das Aufstellungsverfahren der Bauleitplanung eingebunden und nimmt an deren Rechtswirkungen teil. 

Der Flächennutzungsplan soll die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen darstellen (§ 5 Abs. 1 BauGB). Im Rahmen dieser Zweckbestimmung besteht für den Planinhalt ein weiter Spielraum. § 5 Abs.2 BauGB zählt die möglichen Darstellungen nicht abschließend auf, sondern nennt nur beispielhaft wesentliche Darstellungen In der Regel erfolgt die Darstellung auf einer Planunterlage im Maßstab 1:5000, bei der Höhenschichtlinien das Landschaftsrelief darstellen, so dass hier bereits die Topographie berücksichtigt werden kann. Durch Einarbeiten des Landschaftsplanes werden auch die anderen naturräumlich wichtigen Faktoren für eine landschaftsgerechte Siedlungsentwicklung vorbereitet. Der Flächennutzungsplan soll aber einen Spielraum für die Entwicklung der Bebauungspläne aufgrund von konkreteren Untersuchungen und Planungszielen belassen.

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