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Vormundschaft und Pflegschaft

Das Jugendamt wird durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts Vormund eines Minderjährigen, wenn

  • das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder
  • die Eltern nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt sind und eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.

Das Jugendamt wird kraft Gesetzes Vormund mit Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter (gesetzliche Vormundschaft).