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Vergabestelle

Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen vergibt eine Vielzahl verschiedenartiger Leistungen an Unternehmen und ist als öffentlicher Auftraggeber dabei an die umfangreichen rechtlichen Vorschriften des Vergabewesens gebunden

Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro netto werden grundsätzlich von der Zentralen Vergabestelle (ZVS) und nicht von der jeweiligen Fachstelle selbst ausgeschrieben. Die Aufgabenaufteilung hat u.a. den Zweck, Bewerber und Bieter vor wettbewerbsverfälschenden Manipulationen zu schützen.

Es besteht die Verpflichtung, gewisse Vergabeverfahren elektronisch durchzuführen. Für die elektronische Vergabe wird das Vergabeportal der Deutschen eVergabe genutzt. Am Ende des Textes werden die aktuell bei der Deutschen eVergabe publizierten Verfahren des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen angezeigt. Die Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen können unentgeltlich und ohne Registrierung eingesehen und heruntergeladen werden. Spätestens für die Angebotsabgabe ist eine kostenlose Registrierung im Vergabeportal erforderlich. Eine Registrierung wird empfohlen; sie ermöglicht die Kommunikation mit der Vergabestelle während des gesamten Verfahrens. Weiterhin ist nur durch eine Registrierung gewährleistet, dass eine automatische Information per E-Mail über Änderungen bzw. Ergänzungen der Vergabeunterlagen sowie Q&As erfolgt. Registrierten Unternehmen steht darüber hinaus die Möglichkeit zu Verfügung, ein Suchprofil zu erstellen und sich so automatisch per E-Mail über passende, neue Verfahren informieren zu lassen.

Veröffentlichungspflichtige Bekanntmachungen für nationale Vergabeverfahren (hierzu zählen neben Auftragsbekanntmachungen auch Vorinformationen über künftige Auftragsvergaben und Bekanntmachungen über vergebene Aufträge) sind auch unter www.bayvebe.bayern.de, www.auftraege.bayern.de und www.service.bund.de zu finden. Bekanntmachungen über europaweiten Verfahren sind im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen und unter www.ted.europa.eu abrufbar.