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Waffenrecht und Sprengstoffrecht

Waffenrecht

Zu den Aufgaben und der Verantwortung des Bereichs gehören insbesondere

Sprengstoffrecht

Eine (nichtgewerbliche) Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird insbesondere für die Verwendung von

  • Böllerpulver zum Böllerschießen
  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  • Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

benötigt.

Die hierfür notwendige Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) kann unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass der Antragssteller das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Fachkunde und ein Bedürfnis nachweisen kann, sowie zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Ein Bedürfnis kann bspw. je nach Pulverart durch eine Mitgliedschaft und regelmäßige Tätigkeit in einem Verein nachgewiesen werden oder von Inhabern eines gültigen Jagdscheines.

Antragsformulare

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Bedürfnisbescheinigung (Böllerschießen, Vorderladerschießen, Wiederladen)
  • Fachkundezeugnis
  • Haftpflichtversicherungsnachweis (wird empfohlen, gesetzlich jedoch nicht erforderlich)

Die notwendige Fachkunde (Fachkundezeugnis) erhält man durch die Teilnahme eines Grundlehrgangs, welcher mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen ist. Solche Lehrgänge führen anerkannte Lehrgangsträger durch. Allerdings wird nur zur Prüfung zugelassen, wer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen kann. Diese ist frühzeitig (ca. 6 Wochen vor Prüfungstermin) mit dem Formular „Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung“ zu beantragen.

Gebühren:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 70,00 €
  • Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG):
    100,00 € (eine Pulversorte)
    125,00 € (zwei Pulversorten)
    150,00 € (drei Pulversorten)
  • wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (z.B. Pulvererhöhung): ab 50,00€

Nähere Informationen zu diesen Themen finden Sie hier:

Bayerischer Sportschützenbund e.V.

Sprengstoffgesetz

Pyrotechnische Gegenstände

Für die Genehmigung eines privaten Feuerwerks außerhalb des Zeitraums 31.12 – 01.01. ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig.

Merkblatt: Pyrotechnische Gegenstände im Sprengstoffgesetz (SprengG)

Antragsformulare und Merkblätter



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