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Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung der Bescheinigung

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist grundsätzlich während des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 17.07.2025

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Sie wird verlängert, wenn über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde oder Rechtsmittel noch anhängig sind.