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Elektrofischerei

Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Die Erlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur erteilt

  • zur Förderung der Hege und der Fischzucht
  • bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
  • zur Gewässerbewirtschaftung,
  • zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,

soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht zu erwarten ist. die Erlaubnis zur Elektrofischerei kann der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der sonst zur ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugte beantragen.

Die Erlaubnis zur Elektrofischerei wird als Berechtigungsschein befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer erteilt.

Von diesem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn

  • der Elektrofischer einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
  • für das Elektrofischereigerät ein Zulassungsschein erteilt wurde,
  • eine Haftpflichtversicherung besteht.

Die Fischereifachberatung des Bezirks Oberbayern wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Genehmigungsverfahren beteiligt.