Brauchwasserbrunnen und private Trinkwasserbrunnen
1. Errichtung des Brunnens:
Für die Errichtung eines Brauchwasserbrunnens bzw. privaten Trinkwasserbrunnens (Bohrbrunnen, Schachtbrunnen) besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG).
Erforderliche Unterlagen:
Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme im Original in 4facher Ausfertigung beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der Anzeige erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.
Formular
- PDF-Datei: 110 kB) (
2. Wasserentnahme
Das anschließende Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG).
Erforderliche Unterlagen:
Diese sind im Original in 4facher Ausfertigung beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung des Antrags erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
- Schriftlicher Antrag mit Erläuterung der Maßnahme, Angabe des Verwendungszwecks und der geplanten Entnahmemengen (l/s, m³/d, m³/Monat, m³/a) sowie der Pumpenleistung
- Einmessung des Brunnens in m ü. NHN (zentimetergenau) mit Angabe des Messpunkts (z.B. Oberkante Brunnenkopf)
- Schichtenverzeichnis / Bohrprofil
- Brunnenausbauplan (mit Brunnentiefe und Grundwasserstand/Ruhewasserspiegel)
- Ergebnisse eines Pumpversuchs (Formular siehe Downloads)
- Übersichtslageplan M = 1 : 25.000
- Lageplan M = 1 : 1.000 mit Einzeichnung des Brunnenstandorts
Formulare
- PDF-Datei: 35 kB) (
- PDF-Datei: 423 kB) (