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Abgrabungen

Abgrabungen unterliegen dem neuen Bayer. Abgrabungsgesetz -BayAbgrG-:

  • Abgrabungen soweit sie nicht dem Bergrecht unterliegen (das sind in unserem Landkreis vor allem Kies- und Sandabbau)
  • für damit zusammenhängende Aufschüttungen (z.B. Abraum-Lagerung)
  • für die hierfür dienenden Gebäude und Nebenanlagen ( z.B. Unterkunfts- oder Bürogebäude)

Die Regelungen des Bayer. Abgrabungsgesetzes lehnen sich eng an diejenigen des Baurechts an. Es sind auch die gleichen Formulare für Genehmigungsanträge zu verwenden und über die Gemeinde einzureichen.

Einige wesentliche Unterschiede:

  • Ab einer gewissen Größe (in der Regel 10 ha) oder der Lage in einem Schutzgebiet (Naturschutzgebiet, Biotop usw.) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; in diesen Fällen geschieht auch die Nachbarbeteiligung nicht mehr analog Baurecht durch den Bauherrn (Unterschrift d.Nachbarn auf den Plänen) sondern als Öffentlichkeitsbeteiligung mit Erörterungstermin usw. durch die Genehmigungsbehörde
  • im Gegensatz zum Baurecht sieht das BayAbgrG eine Verlängerung einer erteilten Genehmigung nicht vor; es muß ein neuer Antrag auf Genehmigung gestellt werden.
  • zuständige untere Abgrabungsbehörde, auch für den Bereich der Großen Kreisstadt Neuburg a.d.Donau, ist das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

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