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Bestattungskosten

Gemäß § 74 Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) können vom zuständigen Sozialamt, die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit die hierzu Verpflichteten nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu tragen.

Zuständigkeit und Leistungsvoraussetzung

Zuständig für die Prüfung von Anträgen und gegebenenfalls die Gewährung einer Hilfe ist der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis) der bis zum Tod des/der Verstorbenen Sozialhilfe leistete, ansonsten der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Die Kostenübernahme knüpft sich an eine Reihe von Voraussetzungen.

So kommt eine Leistung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn:

  • die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat.
  • die zur Zahlung verpflichtete Person nicht in der Lage ist, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen und auch keinen Ersatz von weiteren Verpflichteten erlangen kann.
  • die Kosten unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind.

Wer trägt die Bestattungskosten

Zum Tragen der Bestattungskosten sind nacheinander verpflichtet:

  • der vertraglich Verpflichtete
  • der Erbe (§ 1968 BGB)
  • der Vater beim Tode der Mutter eines nicht ehelichen Kindes infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
  • der Ehegatte
  • der Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB)

Nach dem Bayerischen Bestattungsrecht können auch noch weitere Personen zur Übernahme von Bestattungskosten verpflichtet werden.

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