Inhalt

Spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandtteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.