Wohngeld
Wohngeld-Plus-Reform
Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.
Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern (Link Protected link).
Unter Protected link finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.
Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld
Das Wohngeld ist gemäß § 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Es wird gezahlt als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter (auch für bestimmte Heimbewohner) oder als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum. Wohngeld kann grundsätzlich nur auf Antrag gewährt werden.
Der Antrag auf Wohngeld kann bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt und der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden. Auch Gewerbetreibende können Wohngeld beantragen.
Hinweis:
Maßgebend ist das Datum der Antragstellung. Wohngeld kann grundsätzlich frühestens vom Beginn des Monats an geprüft bzw. gewährt werden, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist.
Die Höhe der bewilligten Wohngeldleistungen ist insbesondere abhängig von der Zahl der zum Haushalt zählenden Personen, dem zu berücksichtigenden Einkommen und der Höhe der zu berücksichtigenden Miete/Belastung.
Empfänger sogenannter Transferleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld 2, Sozialgeld) sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Ansprechpartner
Die Bearbeitung Ihres Antrages wird in der Wohngeldstelle des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens durchgeführt: