Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln; Beantragung einer Erlaubnis zum Unterschreiten
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Außer wenn ein Unterschreiten für Start oder Landung notwendig ist, beträgt die beim Betrieb von Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln einzuhaltende Sicherheitsmindesthöhe über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien 300 m (1 000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug. In sonstigen Fällen beträgt die Höhe 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.
Die Luftämter können auf Antrag für Flüge zu besonderen Zwecken (z. B. Luftbildflüge, Filmflüge) Erlaubnisse zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe erteilen.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn insbesondere
- sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist,
- Gefahren für die Allgemeinheit auszuschließen sind,
- ein angemessener Schutz vor Fluglärm berücksichtigt ist und
- ein schonender Umgang mit Natur und Landschaft sichergestellt ist.
Dieses öffentliche Interesse und das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens (Zweck des Fluges) sind gegeneinander abzuwägen. Entscheidend sind u.a. die Intensität, die Örtlichkeit und der Termin des Vorhabens.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Redaktionell verantwortlich
Stand: 05.12.2023