Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen); Beantragung von Teilzeitbeschäftigung, Freistellungsmodell und Altersteilzeit
Kurzbeschreibung
Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen) können eine Teilzeitbeschäftigung und ein Freistellungsmodell und Lehrkräfte im Beamtenverhältnis Altersteilzeit beantragen.
Beschreibung
Die Personalverwaltung von staatlichen Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen) liegt bei den Regierungen.
Hinweise zur Altersteilzeit sowie zur Teilzeitbeschäftigung finden Sie auf der letzten Seite der Formblätter unter „Formulare“.
Ausführliche Informationen zur arbeitsmarktpolitischen oder familienpolitischen Beurlaubung und zur Elternzeit oder Teilzeit finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe „Weiterführende Links“).
Verfahrensablauf
Die Anträge auf Altersteilzeit und Teilzeitbeschäftigung sind bei der zuständigen Regierung zu stellen.
Formulare
- Antrag auf Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG
- Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 BayBG
- Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell nach Art. 88 Abs. 4 BayBG
- Antrag auf familienpolitische Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 BayBG
- Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit
Rechtsgrundlagen
- Art. 91 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Art. 143 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Art. 89 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Art. 88 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- § 11 Abs. 2 Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- § 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
- § 28 Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 19.04.2024