Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung; Anzeige des Betriebs von Anlagen
Kurzbeschreibung
Der Betrieb von gewerblichen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, muss bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden.
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Stand: 07.04.2025