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Gaststättenbetrieb; Anzeige der Weiterführung nach dem Tod der inhabenden Person

Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden kann ein privilegierter Personenkreis den Gaststättenbetrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden

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Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 03.01.2024