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Erziehungshilfe; Beantragung einer Investitionsförderung für Einrichtungen

Kurzbeschreibung

Der Freistaat Bayern fördert Investitionsmaßnahmen für Einrichtungen der Erziehungshilfe.

Beschreibung

Zweck

Die Förderung soll die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII (z. B. stationäre Maßnahmen der Erziehungshilfe) ermöglichen.

Gegenstand

Gefördert werden Investitionen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Einrichtungsträger.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können Aufwendungen gemäß den Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung bis zu 40 %.

Voraussetzungen

Die Maßnahmen müssen notwendig sein. Der Träger muss die Gewähr für ordnungsgemäßen Betrieb und Unterhalt bieten. Neubaumaßnahmen können nur als Ersatz für unbrauchbar gewordene Altbauten oder als Einrichtung mit einer besonderen Aufgabenstellung gefördert werden. Erweiterung/Umbau sind nur bei strukturellen Verbesserungen förderfähig.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung zu stellen. Die Regierung entscheidet über den Antrag und führt die weitere Abwicklung der Zuwendung durch.

Hinweise

Derzeit stehen keine Haushaltsmittel in diesem Bereich zur Verfügung!

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen nach Anforderung der Behörde im Einzelfall

Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch/Klage

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 13.03.2024