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Erbschein; Beantragung

Kurzbeschreibung

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein).

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 05.03.2025

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts gestellt werden.

Eine Antragstellung ist ferner als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID) möglich.

Allerdings hat der Antragsteller im Antrag bestimmte Angaben an Eides statt zu versichern. Wegen der Formbedürftigkeit der eidesstattlichen Versicherung erfolgt die Antragstellung regelmäßig zu notarieller Urkunde oder zu Protokoll des Nachlassgerichts.

Der Antrag muss auf Erteilung eines bestimmten Erbscheins gerichtet sein. Dazu sind insbesondere der Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung) und die Erbquote anzugeben.