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Elektronische Buchführung; Beantragung der Verlagerung ins Ausland

Kurzbeschreibung

Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung, sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder beides in ein Land außerhalb der EU verlagern möchten, müssen Sie dies beantragen.

Beschreibung

Ob ein Antrag nötig ist, hängt von dem Staat ab, in den Sie Ihre elektronische Buchführung oder Teile davon verlagern möchten:

  • ohne Antrag: EU-Mitgliedstaaten
  • mit Antrag: Staaten außerhalb der EU

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Standort des Datenverarbeitungssystems im Ausland: vollständige Anschrift, gegebenenfalls abweichender Firmenname, Anschrift eines beauftragten Dritten
  • detaillierte Beschreibung der für die Verlagerung vorgesehenen
    • elektronischen Bücher und
    • sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen

Die Verlagerung ist nur möglich, wenn dadurch die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen also sicherstellen, dass Sie weiterhin alle Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören:

  • die allgemeinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren,
  • die einschlägigen Ordnungs, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
  • die Auskunfts und Vorlagepflichten.

Der Zugriff des Hauptzollamts auf Ihre Daten muss sichergestellt sein. Die Daten müssen unverzüglich lesbar gemacht werden können.

Eine Verlagerung der "physischen Buchführung" oder "Papierbuchführung" sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Es ist Aufgabe der Steuerpflichtigen, ihre vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche berührt werden können. Das könnte zum Beispiel bei Angehörigen rechtsberatender und steuerberatender Berufe der Fall sein.

Standortänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Hinweis: Wird die Bewilligung der Verlagerung sowohl für den Bereich der Steuerverwaltung als auch für den Bereich der Zollverwaltung beantragt, so sind zwei getrennte Anträge  zu stellen: beim Finanzamt und beim Hauptzollamt.

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen ist in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen. Das Finanzamt oder Hauptzollamt muss davon ausgehen können, dass sich dies auch nach Verlagerung der elektronischen Bücher ins Ausland nicht ändern wird.
  • Befolgung der "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD)
  • Verlagerung möglich
    • innerhalb der Europäischen Union oder
    • in Drittländer, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung innerhalb der Europäischen Union verlagern wollen, ist kein Antrag erforderlich.

Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung in ein Drittland verlagern möchten, können Sie den Antrag formlos per E-Mail oder per Post beziehungsweise online stellen.

E-Mail und Post:

  • Verfassen Sie den Antrag und machen Sie darin Angaben zu folgenden Punkten:
    • die elektronischen Bücher, die ins Ausland verlagert werden sollen, sowie die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen und Unterlagen
    • das für die Verlagerung gewählte Verfahren
    • den Zeitplan der Verlagerung
    • den genauen Standort des Datenverarbeitungs- und Buchhaltungssystems
    • bei Beauftragung eines Dritten: dessen Name und Anschrift
  • Schicken Sie den Antrag an das Hauptzollamt, das am Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist. Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Unterlagen oder Nachweise von Ihnen an. Kommen Sie dem nach.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zu Ihrem Antrag.

Online:

  • Rufen Sie das Bürger und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
  • Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an.
    • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig registrieren.
  • Verfassen Sie den Antrag und machen Sie darin Angaben zu folgenden Punkten:
    • die elektronischen Bücher, die ins Ausland verlagert werden sollen, sowie die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen und Unterlagen
    • die Dienstleistung beziehungsweise die Dienstleistungbereiche der Buchführung die verlagert werden, soweit diese verlagert werden
    • das für die Verlagerung gewählte Verfahren
    • den Zeitpunkt der Verlagerung
    • den genauen Standort des Datenverarbeitungs- und Buchhaltungssystems
    • bei Beauftragung eines Dritten: dessen Name und Anschrift
  • Schicken Sie den Antrag an das Hauptzollamt, das am Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist. Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Unterlagen oder Nachweise von Ihnen an. Kommen Sie dem nach.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zu Ihrem Antrag.

Hinweis: Konzerne müssen für jede Gesellschaft einen gesonderten Antrag stellen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Hierbei handelt es sich um einen Durchschnittswert, da die Bearbeitungsdauer von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig ist. (3 bis 4 Wochen)

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.

Online Verfahren

Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls
Das Bürger- und Geschäftskundenportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen des Zolls online in Anspruch zu nehmen. Um diese Dienste nutzen zu können, melden Sie sich bitte an oder legen ein Konto an.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 27.02.2024