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Bergbau; Anzeige einer Bohrung

Kurzbeschreibung

Bohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.

Beschreibung

Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.

Voraussetzungen

Die Bohrung dringt tiefer als 100 m in den Boden und ist keine Bohrung zur Erkundung von Bodenschätzen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss beim zuständigen Bergamt erfolgen.

Hinweise

Daneben besteht noch die Verpflichtung zur Anzeige nach § 8 Geologiedatengesetz beim Landesamt für Umwelt (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

Fristen

Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

Bearbeitungsdauer

keine

Kosten

keine

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 25.03.2024

Online Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern):
  • Bohranzeige nach § 127 BBergG

    Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden.