Bergbau; Anzeige einer Bohrung
Kurzbeschreibung
Bohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.
Beschreibung
Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.
Voraussetzungen
Die Bohrung dringt tiefer als 100 m in den Boden und ist keine Bohrung zur Erkundung von Bodenschätzen.
Verfahrensablauf
Hinweise
Daneben besteht noch die Verpflichtung zur Anzeige nach § 8 Geologiedatengesetz beim Landesamt für Umwelt (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen").
Fristen
Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
Bearbeitungsdauer
Kosten
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 01.10.2024
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern):
- Bohranzeige nach § 127 BBergG
Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden.