Arzneimittel; Anzeige des Informationsbeauftragten
Kurzbeschreibung
Pharmazeutische Unternehmer, die Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen bei der zuständigen Behörde einen Informationsbeauftragten anzeigen. Jeder Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 17.10.2024
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern):
- Anzeige des Informationsbeauftragten § 74a AMG
Pharmazeutische Unternehmer können der zuständigen Behörde den Informationsbeauftragten und jeden Wechsel online mitteilen.