Abzugsteuer; Beantragung einer Entlastung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie eine Entlastung von der deutschen Abzugsteuer erhalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.
Beschreibung
Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.
Sie können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer stellen. Ausländische Steuerpflichtige werden vom deutschen Steuerabzug entlastet, indem
- bereits gezahlte Steuern zurückerstattet werden oder
- mit einer Freistellungsbescheinigung zukünftig der Steuerabzug ganz oder teilweise entfällt.
In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:
- Natürliche Personen, wenn sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.
Eine Entlastung vom deutschen Steuerabzug kann nur erfolgen, wenn es zwischen Deutschland und Ihrem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt.
Wenn es kein DBA gibt, können Sie eine etwaige Doppelbesteuerung allenfalls durch entsprechende nationale Regelungen im Ansässigkeitsstaat vermeiden.
Anträge auf Entlastung vom Steuerabzug werden vom BZSt bearbeitet.
Voraussetzungen
Anträge können stellen:
- ausländische Künstlerinnen und Künstler
- ausländische Sportlerinnen und Sportler
- ausländische Lizenzgeberinnen und Lizenzgeber
- ausländische Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte
Weitere Voraussetzungen:
- bei Erstattung: Abführung der Abzugsteuer
Zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat muss ein Doppelbesteuerungsabkommen existieren.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Abzugsteuerentlastung im BZSt-Online-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 stellen.
Online-Antrag:
- Registrieren Sie sich im BOP.
- Wenn Sie bereits eine Registrierung für ein anderes über das BOP erreichbares Verfahren oder eine Registrierung im ELSTER-Onlineportal durchgeführt haben, müssen Sie sich nicht erneut registrieren.
- Wählen Sie das Formular „Antrag auf Entlastung (Erstattung/Freistellung) vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG (u.a. Lizenzen, Künstler, Sportler)“ aus.
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es ab.
- Fügen Sie dem Antragsformular eine Ansässigkeitsbescheinigung sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung beziehungsweise einen Freistellungsbescheid (Erstattung) oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages. Die Entscheidung des BZSt wird Ihnen ebenfalls über das BOP zum Abruf bereitgestellt.
- Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung erhält die Vergütungsschuldnerin oder der Vergütungsschuldner eine entsprechende Mitteilung in Form einer Kopie der Freistellungsbescheinigung für seine/ihre Akten.
- Bei Erstattungsanträgen erfolgt die Auszahlung des Erstattungsbetrages etwa 4 Wochen nach Erhalt des Freistellungsbescheides.
Schriftlicher Antrag:
Ein schriftlicher Papierantrag ist nur noch für Härtefälle vorgesehen. Voraussetzung für einen schriftlichen Antrag ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Möglichkeit hat, einen Antrag über das BOP zu stellen.
Wenn dem formlosen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls stattgegeben wird, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Antragsformular per Brief.
Fristen
für Erstattungsanträge: innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vergütungen bezogen wurden beziehungsweise nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Entrichtung der Steuerabzugsbeträge
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- Ansässigkeitsbescheinigung
- Vertragskopie
- bei Bevollmächtigung: Vertretungsvollmacht
- in Erstattungsfällen: die durch die vergütungsschuldige Person ausgestellte Steuerbescheinigung
- in Erstattungsfällen, in denen die Auszahlung an eine andere Person als die Vergütungsgläubigerin oder den Vergütungsgläubiger beziehungsweise die antragsstellende Person gewünscht ist: eine von der Vergütungsgläubigerin oder vom Vergütungsgläubiger erteilte Inkassovollmacht im Original
Wenn Sie für eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen Antrag stellen, müssen Sie zudem folgende Unterlagen beifügen:
- Handelsregisterauszug
- Organigramm (mit Angaben der prozentualen Beteiligungsverhältnisse)
Weitere zur Prüfung erforderliche Unterlagen fordert das BZSt bei Bedarf an.
Online Verfahren
Das BZSt-Online-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu übermitteln.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
- Einspruch
-
Finanzgerichtliche Klage (Finanzgericht Köln)
Weiterführende Links
- Kontaktformular zur Abzugsteuerentlastung auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Informationen zur Registrierung beim BZSt-Online-Portal (BOP) auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- Weiterführende Informationen zur Abzugsteuerentlastung auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
Redaktionell verantwortlich
Stand: 20.08.2024
Formulare
- Formulare zur Doppelbesteuerung
- Formulare zur Antragssteuer
- Vollmacht in Steuersachen gemäß §§ 80, 123 Abgabenordnung (AO)/Power of Attorney for Tax Matters in accordance with §§80, 123 of the German Fiscal Code (AO)
- Antrag nach § 50c EStG auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von Abzugsteuer für Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (Staat)
- Antrag auf Freistellung und/oder Erstattung deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a EStG nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971
- Antrag nach § 50c EStG in Verbindung mit § 50g EStG auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von Abzugsteuer für Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/49/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003