Bibermanagement
Aufgrund der neuen Vollzugshinweise zum Bibermanagement in Bayern können seit 1. 8. 2008 auch land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Schäden, die durch den Biber verursacht sind, ausgeglichen werden. Schutzmaßnahmen und Fördermöglichkeiten sind damit ebenfalls neu geregelt worden.
Geschichtlicher Hintergrund
Ursprünglich war der Biber in ganz Europa verbreitet. Durch die fortschreitende Vernichtung seines Lebensraumes und vor allem durch die starke Bejagung (Fell, Bibergeil, Fleisch...) sind die Bestände europaweit stark zurückgegangen. In Deutschland war er bis auf Restbestände an der Elbe vollständig verschwunden. Deshalb zählt der Biber heute zu den europaweit geschützten Arten, für die im europäischen Netz NATURA 2000 Schutzgebiete ausgewiesen wurden.
Erst ab 1970 wurde der Biber in Bayern wieder eingebürgert und hat seitdem eine beispiellose Wiederbesiedlung der Fließgewässer in Bayern vollzogen. 2010 wurde im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen eine flächendeckende Erfassung der Biberbestände durchgeführt. Das Wissen um die Verbreitung ist eine wichtige Grundlage für die Arbeit im Bibermanagement.
Der Biber besiedelt sowohl fließende als auch stehende Gewässer mit vegetationsreichen Ufern und dichtem Gehölzsaum. Da ein Großteil seiner natürlichen Lebensräume durch die intensive Landnutzung des Menschen zurückgedrängt wurde, ist der Biber heute häufig gezwungen, in andere, oft schlechtere und ungeeignete Lebensräume auszuweichen.
Zuständigkeit
Um dabei Konflikten zwischen Biber und Mensch vorzubeugen, ist im Landkreis ein Biber-Management mit ausgebildeten ehrenamtlichen Biberberatern eingerichtet. Die Zusammenarbeit zwischen der Naturschutzbehörde und den örtlichen Biberberatern gewährleistet eine schnelle und unbürokratische Hilfe der Bürger bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Biber.
Seit 1.9.2006 wurde mit Verordnung des Umweltministeriums die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen auf die unteren Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern delegiert. Bei Bedarf werden diese Erlaubnisse nun von der Naturschutzbehörde am Landratsamt erteilt.
Bibermanagement
Seit August 2009 konzentriert sich das Bibermanagement an der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt, die die Koordination der Biberfälle übernimmt und notwendige Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen erteilt. Um das Bibermanagement noch effektiver zu machen, wurden im Jahre 2009 zusätzliche Biberberater ausgebildet. Nun steht seit Januar 2010 in jeder Gemeinde ein ehrenamtlicher Biberberater zur Verfügung, der in einem zweitägigen Kurs für seine Tätigkeit geschult wurde. Die Biberberater stehen in engem Kontakt zur Naturschutzbehörde, die bei schwierigen Fällen eingeschaltet wird und die nach wie vor für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen zuständig ist.
Biberberater im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Südlicher Landkreis:
Aresing: N.N.
Gachenbach: Georg Märkl
Schrobenhausen: Hans Jürgen Marker
Waidhofen: N.N.
Neuburg mit Umland:
Stadt Neuburg: Benedikt Hollinger
Bergheim: Josef Neumeier
Weichering: Peter Jannetti
Oberhausen: Dieter Burgard
Rohrenfels: N.N.
Nordwestlicher Landkreis:
Rennertshofen: Thomas Kaeuffer
Burgheim: Andreas Wittig
Donaumoos:
Karlshuld: Ralf Dittenhauser
Brunnen: Josef Schmidberger
Berg im Gau: Michael Mayr
Königsmoos: Manfred Härtl
Langenmosen: Alfred Eder
Ehekirchen: N.N.
Karlskron: Ralph Zange
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Ausgleich von Biberschäden
Für die durch den Biber entstandenen Schäden im Bereich der Land-, Teich- und Forstwirtschaft leistet der Freistaat Bayern freiwillige finanzielle Ausgleichszahlungen aus einem limitierten Schadensfonds. Je nach Schadensaufkommen wird eine Ausgleichsquote berechnet und in der ersten Hälfte des Folgejahres ausgezahlt.
Voraussetzungen für die Erstattung von Biberschäden
Ein Biberschaden muss
- innerhalb einer Woche, nachdem er zur Kenntnis genommen wurde,
- telefonisch oder schriftlich,
- mit nachvollziehbaren Angaben von Ort und Zeitpunkt der Schadensentstehung,
- sowie mit Angaben zu Art und Umfang des Schadens (aussagekräftige Fotos im Detail sowie im Zusammenhang mit der Umgebung)
bei der Unteren Naturschutzbehörde oder den örtlichen Biberberatern gemeldet werden.
Nach Eingang der Schadensmeldung erfolgt die Ortseinsicht durch den Biberberater oder die Untere Naturschutzbehörde. Dabei wird Schadensursache und -umfang geprüft.
Anschließend füllen die Biberberater und/oder Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde zusammen mit dem Geschädigten einen offiziellen Melde- und Erfassungsbogen vollständig aus. Der Biberberater oder die Untere Naturschutzbehörde muss den durch den Biber verursachten Schaden entsprechend bestätigen.
Ausgleichsfähig sind folgende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Schäden:
- Fraß- und Vernässungsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen (vor allem Schäden an Feldfrüchten, aber auch an Obst, Gemüse und Sonderkulturen wie zum Beispiel Christbäumen)
- Flurschäden, zum Beispiel durch Uferabbruch
- Sachschäden (insbesondere Maschinenschäden) in der Landwirtschaft
- Schäden aufgrund verletzter beziehungsweise getöteter Nutztiere, die zum landwirtschaftlichen Betrieb zu zählen sind
- Schäden an Teichanlagen oder Fischzucht
- forstwirtschaftliche Schäden
Ausgeglichen werden auch Schäden von Fischereivereinen an Satzfischen bestandsbedrohter heimischer Fischarten (Gefährdungsstatus nach Roter Liste) in Aufzuchtteichen.
Nicht ausgeglichen werden sonstige Schäden wie Verkehrsunfälle, Personenschäden, sonstige Schäden von Gewässerbenutzungsberechtigten oder Ähnliches.
Die Höhe des Schadens wird durch die Untere Naturschutzbehörde ermittelt.
Dies erfolgt bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen anhand der vom Bayerischen Bauernverband (BBV) und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erarbeiteten Schätzungsrichtlinien und bei forstwirtschaftlichen Schäden nach dem Leitfaden der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF).
Bei Maschinenschäden ist der Schadenshergang glaubhaft zu machen (mittels Fotos (idealerweise beschädigte Maschine vor Ort), Benennung von unabhängigen Zeugen oder Ortseinsicht) und ein Kostenvoranschlag oder eine vergleichbare Kostenschätzung vorzulegen. Für die endgültige Schadensabrechnung ist die Reparaturrechnung maßgeblich. Schäden sind so kostengünstig wie möglich zu beheben. Absichtliche Falschangaben werden sanktioniert. Achtung: Eine Reparatur darf erst erfolgen, nachdem der Schaden von der Unteren Naturschutzbehörde oder dem Biberberater bestätigt worden ist!
Für durch den Landwirt durchgeführte Arbeiten bei Flurschäden (z.B. Verfüllen von Biberlöchern) sind die aufgewendete Arbeitszeit und die verwendeten Maschinen aufzulisten. Die Kosten werden anhand der Verrechnungssätze der Maschinen- und Betriebshilfsringe durch die Untere Naturschutzbehörde berechnet. Verfüllmaterial wird nur erstattet, wenn hierfür tatsächliche Ausgaben entstanden sind (Vorlage der Rechnung).