Inhalt
Datum: 26.08.2022

Befristete Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlage nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage möglich

Ältere Holzfeuerungsanlagen dürfen ab 01.09.2022 wieder in Betrieb genommen werden, wenn dadurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird.

Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen hat hierfür eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31.08.2023 befristet.

Voraussetzung für eine befristete Wiederinbetriebnahme ist, dass die Holzfeuerungsanlage noch nicht abgebaut wurde und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.

Wichtig ist dabei, dass dem Landratsamt auch der genaue Aufstellungsort der betroffenen Anlage (Adresse und ggf. genaue Wohnbezeichnung) mitteilt wird.

Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen.