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Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten in wasserrechtlichen Verfahren

Gemäß den Vorgaben des Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informieren wir Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie Ihre diesbezüglichen Rechte. Um zu gewährleisten, dass Sie in vollem Umfang über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das Umweltamt informiert sind, nehmen Sie bitte nachstehende Informationen zur Kenntnis.

 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Landrat Peter von der Grün

Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau

2. Datenschutzbeauftragter

Behördlicher Datenschutzbeauftragter des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen

Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau

3. Organisatorisch zuständiger Ansprechpartner

Sachgebiet Umweltamt

Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden zum Zwecke der Durchführung der folgenden Genehmigungsverfahren bzw. Ausnahmezulassungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 88 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit den nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Aufgaben nach Bundes- und Landesrecht verarbeitet:

  • Gewässerbenutzungen (Art. 15, 70 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG))
  • Bohranzeigen (§ 49 WHG, Art. 30 BayWG)
  • Gewässerausbau (§§ 67, 68 WHG)
  • Überschwemmungsgebiete (§ 78 WHG)
  • wasserrechtliche Anlagen (Art. 20 BayWG, § 36 WHG)
  • Schiff- und Floßfahrt (Art. 28 BayWG)
  • Eignungsfeststellungen (§ 63 WHG)
  • Verbote in Wasserschutzgebieten (§ 52 WHG)
  • Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht (Art. 58 BayWG, § 100 WHG, Art. 21 BayWG, §§ 38, 38a WHG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG)
  • Einträge in das Wasserbuch (§ 87 WHG)
  • Bußgeldverfahren (Art. 74 BayWG, § 103 WHG)
  • Umweltverträglichkeitsprüfungen/-vorprüfungen (§§ 4 ff. UVPG)
  • Kosten- und Gebührenerhebungen (Art. 1, 2, 5 KG)

Hinweise:

  • Alle freiwilligen Angaben zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO verarbeitet. Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden, wodurch die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt wird.
  • In Einzelfällen können sich weitere Aufgaben und nähere Bestimmungen aus Nebengesetzen zum WHG und BayWG sowie Rechtsverordnungen auf Grundlage dieser Gesetze, insb. der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) oder erlassenen Wasserschutzgebiets- und Überschwemmungsgebietsverordnungen, ergeben!

5. Empfänger der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten können grundsätzlich an nachfolgende Empfänger weitergegeben werden. Die tatsächliche Weitergabe erfolgt nur, soweit dies für das jeweilige Verfahren erforderlich ist und richtet sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Belangen:

  • Wasserwirtschaftsamt, Gemeinden, Wasserversorger, Straßenbauamt, Staatliches Bauamt, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und  Forsten, Bezirk Oberbayern, Fachberatung für Fischerei, Wasserverbände, Landesamt für Umwelt, StMUV
  • Fachstellen (untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, fachkundige Stelle im Landratsamt Neuburg-  Schrobenhausen, Gesundheitsamt, Veterinäramt, Bauamt, Bodenschutzbehörde, Landesamt für Denkmalpflege, Bergamt)
  • Grundstückseigentümer, Beteiligte, Grundstücksnachbarn
  • Unterhaltungsverpflichtete, Fischereiberechtigte
  • Anerkannte Umwelt-/Naturschutzvereinigungen, Bayerischer Bauernverband
  • Sachverständige
  • UVP-Portal
  • Personen, Gerichte u. a., denen ein Akteneinsichts- oder Informationsanspruch zusteht
  • Staatsarchiv
  • Staatsoberkasse

6. Kategorien der personenbezogenen Daten

  • Familienname und Vornamen sowie frühere Vornamen und Namen bzw. Geburtsname
  • Titel
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Telefonnummer/Handynummer (freiwillige Angabe zur Verfahrensbeschleunigung)
  • E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe zur Verfahrensbeschleunigung)
  • Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
  • Angaben zu den Anlagen
  • Eigentumsverhältnisse
  • Orts- und Lageangaben (Flurnummer, Gemarkung, Gemeinde, Einmessdaten)

7. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation findet nicht statt.

8. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden nach Erhebung so lange beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (zwischen 10-50 Jahre jeweils nach der letzten Bearbeitung) gemäß Einheitsaktenplan für die bayerischen Gemeinden und Landratsämter für die jeweilige Aufgabenerfüllung im wasserrechtlichen Verfahren notwendig ist.

9. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte aus Art. 15-18, 20, 21 DSGVO zu:

  • Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO)
  • Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 17, 18 und 21 DSGVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (Art. 77 DSGVO), erreichbar unter der Anschrift „Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Wagmüllerstraße 18, 80538 München“ und online unter http://www.datenschutz-bayern.de

10. Pflicht zur Bereitstellung durch die betroffene/n Person/en

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten kann sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Belangen gemäß Ziff. 4 „Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung“ aus folgenden Rechtsgrundlagen ergeben:

1. Allgemeine Auskunfts- und Informationspflichten:

  • § 49 WHG i. V. m. Art. 30 BayWG: Anzeigepflichten bei Erdaufschlüssen und unbeabsichtigter Grundwassererschließung
  • § 40 AwSV: Anzeigepflicht für prüfpflichtige Anlagen mit Angaben zum Betreiber sowie Meldepflicht bei Betreiberwechsel
  • Art. 74 BayWG bzw. § 103 WHG i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO: Pflicht zur Angabe der Personalien im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren

2. Bereitstellungspflichten im Rahmen von Antrags- und Genehmigungsverfahren:

  • § 8 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG: Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen
  • § 36 WHG i. V. m. Art. 20 BayWG: Genehmigung von Anlagen an Gewässern
  • § 67 WHG: Planfeststellung und Plangenehmigung für Gewässerausbau
  • Art. 70 BayWG: Verfahren für Erlaubnisse mit Zulassungsfiktion
  • § 5 WPBV: Pflicht zur Angabe des Vorhabensträgers, der Rechtsverhältnisse und privatrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Grundstücke in der Erläuterung zu wasserrechtlichen Vorhaben
  • Art. 67 Abs. 2 BayWG: Pflicht zur Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen Pläne mit Beilagen

3. Durchsetzungsbefugnisse der Behörde:

  • Art. 67 Abs. 1 BayWG: Befugnis der Behörde, die Stellung eines Antrags zu verlangen, wenn Benutzungen oder Anlagen ohne erforderliche Genehmigung errichtet oder betrieben werden
  • § 88 Abs. 2 WHG (i. V. m. Art. 29 ff. VwZVG): Befugnis der Behörde, entsprechende Anordnungen auch durchsetzen zu können (ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs)
  • Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 BayWG: Bußgeldbewehrung (bis zu 5.000 Euro) bei Nichterfüllung der Anzeigepflichten nach Art. 30 BayWG
  • Art. 74 Abs. 2 Nr. 2 BayWG: Bußgeldbewehrung (bis zu 50.000 Euro) bei Nichtbefolgung von Anordnungen
  • § 101 Abs. 1 Nr. 3 WHG: Befugt im Rahmen der Gewässeraufsicht, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen


Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen benötigt Ihre Daten, um Ihre Anzeigen und Anträge in Bezug auf wasserrechtliche Verfahren bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben:

  • kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden
  • tritt bei Verfahren nach Art. 70 BayWG die Zulassungsfiktion nach Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nicht in Kraft
  • können Sie nach Art. 67 Abs. 1 BayWG durch behördliche Anordnung zur Antragstellung verpflichtet werden, wenn    wasserwirtschaftliche Maßnahmen ohne erforderliche Genehmigung durchgeführt werden
  • können gegen Sie Zwangsmittel, insb. Zwangsgeld, nach § 88 Abs. 2 WHG i. V. m. Art. 31 ff. VwZVG vollstreckt werden
  • kann die Nichterfüllung von Anzeige- oder Auskunftspflichten je nach Tatbestand eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die gemäß Art. 74 BayWG mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt werden kann

11. Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitungstätigkeit findet keine automatisierte Entscheidungs-findung einschließlich Profiling statt.