Meldepflichtige Infektionskrankheiten
Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die überwiegend minderjährige Personen betreuen:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime
- Ferienlager
sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, bestimmte übertragbare Krankheiten, die in §34 IfSG genannt werden, dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen.
Entsprechende Fälle sind tagesaktuell an das Gesundheitsamt unter
Email: hygiene@neuburg-schrobenhausen.de oder
telefonisch 08431/57-500 zu melden.
Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten beim Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit
Wenn Ihr Kind
- an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt
- der Verdacht auf eine meldepflichtige Erkrankung besteht oder
- ein meldepflichtiger Erreger nachgewiesen wurde,
informieren Sie bitte unverzüglich die Gemeinschaftseinrichtung Ihres Kindes darüber, welche Krankheit bei Ihrem Kind festgestellt bzw. welcher Erreger nachgewiesen wurde. Im Infektionsschutzgesetz (§34 Abs. 5 und Abs. 6 IfSG) ist die Mitteilungspflicht von:
- Sorgeberechtigten an die Gemeinschaftseinrichtung und
- anschließend von der Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt festgelegt.
Somit tragen alle dazu bei, dass zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit ergriffen werden können.
Wiederzulassung
Um Infektionsketten zu unterbrechen bzw. Ausbrüche und Ansteckungen weiterer Personen zu verhindern, sind die „Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen“ des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zu beachten.