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Schwangerschaftskonfliktberatung

Wir beraten ergebnisoffen und neutral bei einem Schwangerschaftskonflikt (nach § 219 StGB mit Bescheinigung) und nach einem Schwangerschaftsabbruch.

Ihr Sozialpädagogen-Team

Sie sind schwanger und denken über einen Schwangerschaftsabbruch nach?

Ungeplante oder ungewollte Schwangerschaften können Frauen in Konflikte bringen, die einen Abbruch der Schwangerschaft als einzigen Ausweg erscheinen lassen. Nur Sie als schwangere Frau können über das Austragen oder den Abbruch der Schwangerschaft entscheiden.

Gegen Ihren Willen darf kein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden.

In dieser schwierigen Situation kann Schwangerschaftskonfliktberatung helfen, das Gefühlschaos zu ordnen, die eigene Situation zu überdenken, zwischen verschiedenen Möglichkeiten abzuwägen und Klarheit für diese schwierige Entscheidungsfindung zu gewinnen.

Eine Konfliktberatung ist ergebnisoffen und unvoreingenommen zu führen, sie ist kostenlos und unverbindlich. Die Verantwortung und Selbsteinschätzung der Schwangeren sowie ihre persönliche Lebenssituation stehen im Vordergrund. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht aber belehren oder bevormunden.

Die Beraterinnen und Berater unterliegen der Schweigepflicht und behandeln Ihre Anliegen absolut vertraulich. Wenn Sie möchten, erhalten Sie umfassende Informationen über Hilfsangebote für Schwangere und Mütter, unter anderem auch zu Themen wie der vertraulichen Geburt oder der Möglichkeit einer Adoption. Auch rechtliche, medizinische und soziale Fragen können angesprochen und geklärt werden. Im Anschluss an das Beratungsgespräch wird der sogenannte Beratungsschein ausgefüllt und Ihnen ausgehändigt. Diese Beratungsbescheinigung ist erforderlich, um einen straffreien Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu können.  

Unabhängig davon, wie Sie sich letztendlich entscheiden, ob für oder gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft, die Fachkräfte der Beratungsstellen stehen Ihnen für weitere Gespräche zu Verfügung und begleiten und unterstützen Sie.

Übrigens: Die Schwangerschaftskonfliktberatung steht auch betroffenen Männern offen.


Beratungsregelung

Nach der Beratungsregelung gemäß § 218a Abs.1 StGB bleibt ein Schwangerschaftsabbruch weiterhin rechtswidrig. Er wird strafrechtlich nicht verfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Schwangere verlangt den Abbruch.
  • Der Schwangerschaftsabbruch erfolgt innerhalb von zwölf Wochen seit der Empfängnis.
  • Die Schwangere kann durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 StGB (umgangssprachlich auch Beratungsschein genannt)    nachweisen, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch von einer anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen hat beraten lassen (Schwangerschaftskonfliktberatung).
  • Der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen. Diese sind als Berater oder Beraterin ausgeschlossen.
Nicht rechtswidrig und somit straffrei ist ein Schwangerschaftsabbruch auf Grundlage einer medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB und einer kriminologischen Indikation nach § 218a Abs. 3 StGB.