Tiergehege: Anzeige beim Landratsamt
Was ist ein Tiergehege?
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz sind. Dazu gehören zum Beispiel:
• landwirtschaftliche Wildtierhaltung von Dam-, Rot- und Muffelwild,
• privat betriebene Gehege für exotische Wildtiere sowie
• privat betriebene Vogelvolieren und Vogelpflegestationen.
Nicht darunter fallen eingezäunte Weiden und Gatter für Haustiere.
Die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung sowie der Betrieb eines Tiergeheges sind dem Landratsamt mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Verwenden Sie dafür unsere Online-Formulare:
1. Anzeige für landwirtschaftliche Wildtierhaltung bzw. Antrag auf jagdrechtliche Genehmigung (bei Gehegegröße ab 10 ha)
2. Anzeige für Tiergehege (privat betriebene Gehege)
Anzeige und Genehmigungen
- Die Anzeige muss der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher vorliegen.
- Anträge auf Erteilung einer jagdrechtlichen Genehmigung oder einer Zoogenehmigung gelten als Anzeige. Das gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige.
- Für Wildgehege ab einer Gehegegröße von 10 ha ist zusätzlich eine jagdrechtliche Genehmigung erforderlich. (Link Jagdrecht)
- Wir beraten Sie gerne bei den fachlichen und rechtlichen Anforderungen.
Erforderliche Unterlagen
Bitte fügen Sie Ihrer Anzeige bzw. Ihrem Antrag bei:
- einen Lageplan des Tiergeheges,
- eine Planzeichnung für die Zaunanlage und sonstige Gehegeeinrichtungen (z.B. Unterstände, Fangeinrichtungen, Tränkeeinrichtungen),
- Angaben über die Sachkunde, z.B. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang für Gehegewildhalter
Je nach Einzelfall kann das Landratsamt weitere Unterlagen anfordern.
Pflichten des Gehegebetreibenden
Sie müssen sicherstellen, dass
- die Unterbringung artgerecht ist und die Tiere fachgerecht betreut werden,
- durch das Gehege weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt wird und der Zugang zur freien Natur nicht unangemessen eingeschränkt wird,
- das Gehege so gesichert ist, dass Tiere nicht entweichen können.
Die untere Naturschutzbehörde kann nötige Anordnungen treffen, damit diese Voraussetzungen erfüllt werden.
Gesetzliche Grundlagen
§ 43 Bundesnaturschutzgesetz
Art. 25 Bay. Naturschutzgesetz
Art. 23 Bay. Jagdgesetz
Weitere Hinweise
Bitte prüfen Sie frühzeitig, ob für die Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges Bestimmungen des Baurechts oder artenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten sind.