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Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen

Um Infektionsketten zu unterbrechen bzw. Ausbrüche und Ansteckungen weiterer Personen zu verhindern, sind für die Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) gemäß §34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beachten.

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas kommen Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern. Außerdem verursachen bestimmte Krankheiten bei Kindern teilweise besonders schwere Krankheitsverläufe. Daher sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Regelungen für die in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder und tätigen Erwachsenen vor.

Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektions­schutzgesetz