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Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen

Um Infektionsketten zu unterbrechen bzw. Ausbrüche und Ansteckungen weiterer Personen zu verhindern, sind für die Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Bayern die Wiederzulassungsrichtlinien des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zu beachten.

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas kommen Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern. Außerdem verursachen bestimmte Krankheiten bei Kindern teilweise besonders schwere Krankheitsverläufe. Daher sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Regelungen für die in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder und tätigen Erwachsenen vor.

Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)

Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektions­schutzgesetz