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Wegfall der amtsärztlichen Begutachtung bei Reha und Kuren

Vor dem Hintergrund der Verwaltungsvereinfachungen und zur Reduzierung der Ausgaben erfolgte eine Anpassung der §§ 29, 30 der Beihilfeverordnung (BayBhV) durch Änderungs-Verordnung vom 27. August 2024, welche die beihilfefähigen Aufwendungen bei Rehabilitationsleistungen regelt. 

Konkret haben sich folgende Änderungen ergeben:

§ 29 Abs. 6 Satz 1 (neu) BayBhV regelt die Voraussetzungen zur Anerkennung der Aufwendungen der Behandlung in sonstigen stationären Rehabilitationseinrichtungen (Abs. 4).

Zur Vereinfachung und der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens (u.a. Entlastung der Gesundheitsämter, Beschleunigung der stationären Reha-Behandlung) und zur Verringerung der Ausgaben (Wegfall der Beihilfe zu Kosten der Begutachtung durch GÄ) wurden zum 01. Oktober 2024 die Prüf- und Bewilligungsvoraussetzungen vom amtsärztlichen Gutachterverfahren hin zu einer alleinigen diagnosespezifischen fachärztlichen Bescheinigung umgestellt.

§ 30 Abs. 6 BayBhV regelt die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Kuren.

Die bisherigen Voranerkennungsverfahren auf der Grundlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung bei aktiven beihilfeberechtigten Personen, welche bislang in § 30 Abs. 6 Satz 1 BayBhV-alt geregelt war, wurde zum 1. Oktober 2024 ebenfalls aufgehoben. Sie wird seit 1. Oktober 2024 durch eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes, wie sie bereits vor dem 1. Oktober 2024 bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Versorgungsempfängern ausreichend ist, ersetzt.

Bei einer wiederholten Durchführung von Kurmaßnahmen in kürzeren Zeiträumen als drei Jahren bei schweren chronischen Erkrankungen erfolgte zum 1. Oktober 2024 eine Umstellung der Prüf- und Bewilligungsvoraussetzungen vom amtsärztlichen Gutachterverfahren hin zu einer alleinigen diagnosespezifischen fachärztlichen Bescheinigung (vgl. § 30 Abs. 6 Satz 2 BayBhV-neu).

Fazit:

Das Gesundheitsamt ist für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern bezüglich stationärer Reha-Maßnahmen und Kuren nach BayBhV nicht mehr zuständig.