Betreuungsstelle
Die Betreuungsstelle ist nach den Bestimmungen des Betreuungsorganisationsgesetzes die örtlich zuständige Behörde für den Vollzug des Betreuungsrechts im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen.
Aufgabenfelder
BetreuerInnen und Bevollmächtigte können sich jederzeit an die Betreuungsstelle wenden, um sich zu Fragen und zum Zweck der besseren Erfüllung ihrer Aufgaben beraten zu lassen. Die Beratung kann sowohl in unseren Diensträumen als auch in der häuslichen Umgebung des Betreuers / Bevollmächtigten oder des Betroffenen stattfinden (je nach Einzelabsprache).
Die Beratung ist kostenfrei und selbstverständlich vertraulich.
Die Betreuungsstelle hat verschiedene Muster-Anschreiben und Anträge für BetreuerInnen und Bevollmächtigte erstellt, die über unser Formularcenter heruntergeladen werden können.
Im Einzelfall ist es Aufgabe der Betreuungsstelle, einen geeigneten Betreuer zu finden, der nach Bestellung durch das Betreuungsgericht die Angelegenheiten der betroffenen Person regeln soll.
Der Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e.V. hat die staatliche Anerkennung als Betreuungsverein und wird vom Landkreis für diese Tätigkeit finanziell gefördert.
Der Betreuungsverein hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
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Führung von Betreuungen
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Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher BetreuerInnen
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Auf Wunsch ehrenamtlicher BetreuerInnen Übernahme der Verhinderungsbetreuung im Rahmen einer Vereinbarung
- Beratung von BetreuerInnen und Bevollmächtigten
- Information und Aufklärung über Vorsorgemöglichkeiten
Jährlich - jeweils im Herbst - findet in Kooperation mit dem Betreuungsverein des Caritasverbandes Neuburg-Schrobenhausen ein Kurs für interessierte Bürger statt, um diese für die Aufgabe eines ehrenamtlichen Betreuers zu qualifizieren. An mehreren Abenden werden die Interessenten zu den wichtigsten Themen geschult.
Die genauen Termine können Sie bei unserer Dienststelle oder dem Betreuungsverein erfragen oder im Vorfeld der Veranstaltungsreihe der Tagespresse entnehmen.
Die Betreuungsstelle steht jedem Ratsuchenden für eine individuelle Beratung in diesen Fragen zur Verfügung. Die Beratung ist kostenfrei und selbstverständlich vertraulich.
Auf Anfrage führt die Betreuungsstelle auch Informationsveranstaltungen zu diesen Themen durch. Interessenten wenden sich mit Terminwünschen bitte frühzeitig an die Betreuungsstelle.
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Dem Gesetz nach unterliegen Vollmachten keiner speziellen Form. Die Vollmacht sollte auf alle Fälle schriftlich erteilt werden. Die Akzeptanz kann durch eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde erhöht werden. Grundbuchämter verlangen mindestens eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bei der zuständigen Betreuungsbehörde.
Einen Beglaubigungstermin können Sie bei der Betreuungsstelle vereinbaren.
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Erstellung von Sozialgutachten zu den Fragen Erforderlichkeit einer Betreuung, Umfang, Alternativen, Lebenssituation des Betroffenen, Auswahl des Betreuers, Verlängerung der Betreuung
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Vollzugshilfen (Unterbringung in einer Klinik, Vorführung zur Untersuchung/Anhörung)
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Sachverhaltsermittlungen im Vorfeld eines Betreuungsverfahrens, ggf. Anregung einer Betreuung
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Mitwirkung und Beschwerderecht in Unterbringungsverfahren
Um die Zusammenarbeit der mit Betreuungssachen befassten Organisationen, Behörden, Gerichte und Betreuer zu verbessern sind auf örtlicher Ebene Arbeitsgemeinschaften eingerichtet.
Die Betreuungsstelle ist mit der Organisation und der Geschäftsführung der örtlichen Arbeitsgemeinschaft betraut und vertritt die örtliche Arbeitsgemeinschaft auf der übergeordneten Ebene (Regierungsbezirk).
Informationen zur rechtlichen Betreuung für volljährige Personen
Eine Betreuung wird für eine volljährige Person eingerichtet, wenn diese nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten des Lebensalltags ganz oder teilweise selbstständig zu erledigen. Die Betreuung gilt als letztmögliche Maßnahme, wenn andere Hilfsmöglichkeiten nicht mehr ausreichen. Eine privat erteilte Vollmacht gilt immer vorrangig, d.h. wenn eine Person einer anderen eine ausreichende Vollmacht erteilt, wird keine rechtliche Betreuung notwendig sein. Die Rechtsgrundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen §§ 1814 ff.
Der Umfang einer Betreuung richtet sich nach der Erforderlichkeit. Dies bedeutet, dass ein rechtlicher Betreuer nur für Aufgabenbereiche eingesetzt wird, in denen der Betroffene auf Unterstützung angewiesen ist.
Häufige Aufgabenkreise sind:
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge
- Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten
- Versicherungsangelegenheiten
Der rechtliche Betreuer hat damit die Befugnis, Entscheidungen in diesen Aufgabenkreisen zu treffen. Trotzdem darf er wichtige Entscheidungen nicht gegen den Willen der betreuten Person treffen.
Sie dauert in der Regel so lange, wie sie erforderlich ist. Diese Notwendigkeit wird regelmäßig vom Gericht überprüft (spätestens nach sieben Jahren). Wenn eine betreute Person wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, wird die Betreuung beendet.
Vorrangig werden Familienangehörige oder Verwandte als ehrenamtliche Betreuer bestellt. Ganz entscheidend in dieser Frage ist der Wunsch der betroffenen Person.
Stehen Angehörige nicht zur Verfügung oder sind diese für diese Aufgaben nicht geeignet, muss eine fremde Person als rechtlicher Betreuer bestellt werden. Findet sich niemand, der bereit ist, diese Aufgaben ehrenamtlich zu übernehmen, wird ein professioneller Betreuer (Vereins- oder Berufsbetreuer) mit dieser Aufgabe betraut.
Rechtliche Betreuer – ehrenamtlich oder beruflich – haben die Aufgabe, den betroffenen Menschen dabei zu unterstützen, ein Leben nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen zu führen.
Ziele bei der Führung einer Betreuung sind:
- die selbstbestimmte Lebensführung und –gestaltung der betreuten Person
- Verwirklichung und Durchsetzung der Rechte der betreuten Person – unabhängig von deren Herkunft, Religion und Geschlecht
- die Ermöglichung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der betroffenen Person entsprechend den Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention
- die Besprechung wichtiger Angelegenheiten mit der betreuten Person, so dass diese dann ihre Entscheidungen möglichst selbst treffen kann
- die Erledigung wichtiger Angelegenheiten zum Wohle des Betroffenen
- beizutragen, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung der betreuten Person zu beseitigen, zu bessern oder ihre Folge zu mildern mit dem Ziel, dass die Betreuung aufgehoben werden kann und die betreute Person wieder in die Lage versetzt wird, alle Entscheidungen wieder selbst zu treffen.
Rechtliche Betreuung - ein Ehrenamt
Sie sind:
- verantwortungsbewusst
- engagiert
- durchsetzungsstark
- kontaktfreudig
- offen für die Arbeit mit alten, kranken oder behinderten Menschen
Sie möchten:
- ein sinnvolles Ehrenamt ausführen?
- den betreuten Menschen bei einer möglichst selbstständigen Lebensweise unterstützen?
- Verantwortung für das Wohl des betreuten Menschen übernehmen?
Dann können Sie als ehrenamtlich bestellter rechtlicher Betreuer ein verantwortungsvolles, interessantes und abwechslungsreiches Ehrenamt übernehmen.
Mit der Übernahme dieser Aufgaben setzen Sie sich gezielt für die Rechte und Interessen des Mitbürgers / der Mitbürgerin ein, die alleine mit dieser Aufgabe überfordert wäre.
Um als ehrenamtliche/r BetreuerIn tätig werden zu können, ist es erforderlich und sinnvoll, eine Vereinbarung mit dem Betreuungsverein des Caritasverbands Neuburg-Schrobenhausen abzuschließen. Des Weiteren wird ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis benötigt.
Interessierte können sich gerne für ein Beratungsgespräch an die MitarbeiterInnen der Betreuungsstelle wenden.
Weiterführende Informationen
Rechtliche Betreuer - Berufsbetreuer
Was bringen Sie mit?
- Berufserfahrung zum Beispiel in sozialpädagogischen, juristischen, verwaltungstechnischen, kaufmännischen oder pflegerischen Tätigkeitsbereichen
- Kenntnisse im Betreuungs- und Sozialrecht beziehungsweise Bereitschaft zu entsprechender Fortbildung
- sicherer Umgang und Verhandlungsgeschick mit Behörden
- hohe psychische Belastbarkeit
- Konfliktfähigkeit
- Durchsetzungs- und Einfühlungsvermögen
- Eigenverantwortung und gute Selbstorganisation
Um Betreuungen berufsmäßig zu führen, ist ein Registrierungsantrag bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen, die die Voraussetzungen daraufhin prüft.
Interessierte können sich gerne für ein Beratungsgespräch an die MitarbeiterInnen der Betreuungsstelle wenden.
Informationen zu Vollmacht, Patienten - und Betreuungsverfügung
Viele Mitbürger überlegen, wie sie für den Fall von Unfall, Krankheit und Alter Vorsorge treffen können.
Zwei Instrumente sind hier von herausragender Bedeutung:
1. Die Vorsorgevollmacht
Jeder volljährige Bürger sollte sich die Frage stellen, wer für ihn Entscheidungen trifft, wenn es dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Wenn es eine Person in seinem Umfeld gibt, die sein uneingeschränktes Vertrauen besitzt, kann er dieser Vertrauensperson eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen. Wenn dann die Situation eintritt, dass er schwer erkrankt und selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, wird auf die Vollmacht zurückgegriffen. Die Vorsorgevollmacht regelt also die Vertretung des Vollmachtgebers im Außenverhältnis zu dritten Personen, Institutionen, Behörden etc. Zur Regelung der Bankangelegenheiten ist es empfehlenswert, neben der Vorsorgevollmacht Vollmachten auf den bankeigenen Formularen zu erteilen, da manche Geldinstitute nach wie vor Vorsorgevollmachten nicht anerkennen wollen.
Eine solche Vollmacht kann jede erwachsene Person erteilen, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. In bestimmten Fällen ist es notwendig, die Vollmacht beglaubigen zu lassen. Bei der Betreuungsstelle des Landratsamtes kann die Vollmacht öffentlich beglaubigt werden, was für Verfügungen über Immobilien, für Erklärungen gegenüber dem Handelsregister und für eine Erbausschlagung ausreichend ist. Eine notarielle Beglaubigung ist erforderlich zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens.
Neben dieser Vollmacht kann auch das Verhältnis des Vollmachtgebers zu dem Vollmachtnehmer in schriftlicher Form geregelt werden. Hier kann detailliert vereinbart werden, wie der Vollmachtnehmer die Vollmacht ausüben soll und es kann z.B. vereinbart werden, dass die Haftung des Vollmachtnehmers in dem Auftragsverhältnis begrenzt wird.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern der Betreuungsstelle des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen. Auch der Betreuungsverein des Caritasverbandes Neuburg-Schrobenhausen steht für Informationen bereit. Selbstverständlich können Sie sich auch bei einem Anwalt oder einem Notar beraten lassen.
Liegt keine Vollmacht vor, müsste über das Betreuungsgericht geprüft werden, welche Person (aus dem Angehörigenkreis oder eine fremde Person) als gerichtlich bestellter Betreuer die notwendigen Entscheidungen treffen darf.
Weiterführende Informationen:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Betreuungsrecht – mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht, Berlin, Januar 2023
Diese Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.html oder bestellt werden bei:
Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock, Tel. 030 18 272 2721
Bayer. Staatsministerium für Justiz:
Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter, München, 21. Auflage, 2023
Diese Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.bestellen.bayern.de
Über den Buchhandel ist die Broschüre käuflich für 7,90 € über den C.H. Beck Verlag zu erwerben
2. Die Patientenverfügung
Jeder Bürger kann in die Situation kommen, dass er selbst nicht mehr entscheiden kann, wie er medizinisch behandelt wird. Viele Bürger sind skeptisch, ob sie in schwierigen Krankheitssituationen intensivmedizinisch weiterbehandelt werden möchten, ob sie künstlich ernährt werden möchten oder lieber auf bestimmte Behandlungen verzichten wollen. Wenn jemand selbst klare Vorstellungen hat, wie er behandelt werden möchte oder was er eventuell an Behandlung nicht mehr haben möchte, kann eine sog. Patientenverfügung schriftlich verfassen. Darin kann er individuell festlegen, welche Behandlungsmaßnahmen er in bestimmten Krankheitssituationen möchte oder auch welche er ablehnt.
Weiterführende Informationen:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Patientenverfügung – Wie sichere ich meine Selbstbestimmung in gesundheitlichen Angelegenheiten?, Berlin 2023
Diese Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.bmj.de/DE/Themen/VorsorgeUndBetreuungsrecht/Patientenverfuegung/Patientenverfuegung_node.html oder bestellt werden bei:
Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock, Tel. 030 18 272 2721
Bayer. Staatsministerium für Justiz:
Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter, München, 21. Auflage, 2023
Diese Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.bestellen.bayern.de
Über den Buchhandel ist die Broschüre käuflich für 7,90 € über den C.H. Beck Verlag zu erwerben
Eine Beratung beim Hausarzt zu diesen Fragen ist auf alle Fälle empfehlenswert.
Unterstützung bei der Erstellung einer Patientenverfügung erhalten Sie beim Hospizverein Neuburg-Schrobenhausen, Münchener Str. 15, 86633 Neuburg an der Donau, www.hospizverein-neusob.de.
Informieren können Sie sich auch bei den Mitarbeitern der Betreuungsstelle des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen. Selbstverständlich können Sie sich auch bei einem Anwalt oder einem Notar beraten lassen.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung kann eine Person festlegen, wer im Falle eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für seine Person zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden und welche Aufgaben diese Person im Rahmen der Betreuungsführung übernehmen soll. In der Betreuungsverfügung kann auch festgelegt werden, wie die spätere Betreuungsperson in konkreten Lebenssituation handeln soll. Im Regelfall werden diese Personen dann vom zuständigen Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt. Die Betreuungsverfügung ist ein geeignetes Instrument für Personen, die keine Vertrauensperson haben, der sie eine Vollmacht erteilen wollen.