Wohngeld
Wohngeld-Plus-Reform
Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.
Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern (Link Protected link).
Wichtig: Es sind die Bruttoeinnahmen zu erfassen!
Unter Protected link finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.
Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld
Das Wohngeld ist gemäß § 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Es wird gezahlt als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter (auch für bestimmte Heimbewohner) oder als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum. Wohngeld kann grundsätzlich nur auf Antrag gewährt werden.
Der Antrag auf Wohngeld kann bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt und der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden. Auch Gewerbetreibende können Wohngeld beantragen.
Hinweis:
Maßgebend ist das Datum der Antragstellung. Wohngeld kann grundsätzlich frühestens vom Beginn des Monats an geprüft bzw. gewährt werden, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist.
Die Höhe der bewilligten Wohngeldleistungen ist insbesondere abhängig von der Zahl der zum Haushalt zählenden Personen, dem zu berücksichtigenden Einkommen und der Höhe der zu berücksichtigenden Miete/Belastung.
Empfänger sogenannter Transferleistungen (Sozialhilfe, Bürgergeld) sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Nutzen Sie für Ihren Antrag auf Wohngeld oder zur Nachreichung von Unterlagen an Ihre Wohngeldbehörde gerne unseren Onlinedienst:
Ihre Vorteile:
- Ein Online-Dienst für alle Antragsarten und zur Nachreichung von Unterlagen mit intelligenter Benutzerführung durch das dynamische Online-Formular
- Möglichkeit zum direkten Scan von Unterlagen über Ihr Mobilgerät
- Gesicherte Übermittlung direkt an Ihre zuständige Wohngeldbehörde
Informationen zum Wohngeld und
Link zum Onlinedienst Wohngeld im BayernPortal
Einfach QR-Code mit dem Smartphone scannen
oder den folgenden Link anklicken/in den Browser eingeben
und Ort auswählen: https://s.bayern.de/wohngeld
Unterlagen zum Wohngeldantrag
Grunddaten
- Ergänzende Erklärung
- bei Kinder ab 15 Jahren eine aktuelle Schulbescheinigung
- bei nicht europäischen Staatsangehörigkeiten: Aufenthaltstitel von allen Haushaltsmitgliedern
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Pflegegrad
- bei Zuzug in den Landkreis oder mehreren Wohnsitzen Negativbescheinigung vom letzten Wohnort oder falls Wohngeld bezogen wurde Einstellungsbescheid
Nachweise über das Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder
- Verdienstbescheinigung für die letzten 12 Monate und die letzten drei Lohnabrechnungen
oder die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate, auch bei Mini- oder Midijob
- Arbeitsvertrag bei kürzlicher Arbeitsaufnahme
- aktuelle Rentenbescheide und ggf. Rentenzuschlagsbescheid
- Bescheide über Zusatzrenten und Betriebsrenten
- Bescheid über Arbeitslosengeld
- Bescheid über Bürgergeld (SGB II) oder Grundsicherung (SGB XII)
- Bescheid zum Krankengeld (Bruttokrankengeld)
- Nachweis über Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsfestsetzung, Gerichtsbeschluss, Unterhaltsberechnung vom Jugendamt oder Bescheid über den Unterhaltsvorschuss)
- Bescheide Elterngeld und Familiengeld
- Schreiben von der Krankenkasse zum Mutterschaftsgeld
- bei Zuschuss vom Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld: Lohnabrechnungen hierzu
- bei Selbständigen: Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres, - Gewinn und Verlustrechnung, Gewerbeanmeldung
- Miet- bzw. Pachtvertrag sowie Kontoauszug über Eingang der Miete bzw. Pacht
Studenten und Auszubildende
- Immatrikulationsbescheinigung
- Ausbildungsvertrag und Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate (bzw. ab Ausbildungsbeginn)
- BAföG- oder BAB-Bescheid (auch Ablehnungen) – der Anspruch ist vorrangig zu klären!
Nachweise über Vermögen
- Konten-/Finanzübersicht
- Sparbücher/-konten: Kontoauszug über aktuellen Stand
- Bausparer: Jahreskontoauszug
- Lebensversicherungen/Versicherungen: Nachweis über den aktuellen Rückkaufwert
- Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen u.ä.: Kontoauszug, Steuerbescheinigung und Nachweis zur Dividendengutschrift
Bei Mietzuschuss
- kompletter Mietvertrag (nur bei Erstantrag und Umzug)
- aktuelles Mietänderungsschreiben
- falls aus dem Mietvertrag nicht ersichtlich: Angabe, ob Heizung, Warmwasser und/oder Strom in den Nebenkostenvorauszahlungen enthalten sind
- Mietzahlungsnachweis (z.B. Kontoauszug)
Bei Lastenzuschuss (Wohneigentum)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Grundbuchauszug, etc.)
- Fremdmittelbescheinigung (von der Bank auszufüllen)
- Darlehensverträge
- Jahreskontoauszug über Darlehensrückzahlung
- Grundsteuerbescheid und Kontoauszug über Zahlung
- Wohnflächenberechnung
- Abrechnung Hausgeld (bei Eigentumswohnungen)
Ansprechpartner
Die Bearbeitung Ihres Antrages wird in der Wohngeldstelle des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens durchgeführt: