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Dienstleistende Europäische Rechtsanwälte; Informationen zur vorübergehenden Berufsausübung

Kurzbeschreibung

Ein europäischer Rechtsanwalt darf unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates in Deutschland vorübergehend und gelegentlich anwaltlich tätig werden.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 09.07.2026

Verfahrensablauf

Die Berechtigung, den Beruf eines Rechtsanwalts im Herkunftsstaat ausüben zu dürfen, muss auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der der dienstleistende europäische Rechtsanwalt auftritt, nachgewiesen werden.