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private Abwasserbeseitigung über Hauskläranlagen (Kleinkläranlagen) und Abwassersammelgruben

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen, welche auf Dauer betrieben werden sollen, müssen eine vergleichbare Reinigungsleistung wie öffentliche Kläranlagen aufweisen. Dazu sind bestimmte Anforderungen an den Bau und den Betrieb solcher Kläranlagen zu stellen. Neben sorgfältiger Planung, Bemessung und Ausführung sind für einen einwandfreien Betrieb insbesondere eine gewissenhafte Eigenkontrolle und regelmäßige Wartung erforderlich.

Die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage muss alle zwei Jahre durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) bescheinigt werden. Bei einer mängelfreien Anlage verlängert sich die Frist bis zur nächsten Prüfung auf vier Jahre.

Antrag für die Errichtung einer neuen Kleinkläranlage

Bekanntmachung bezeichneter Gebiete:

Liste der PSW mit Tätigkeitsgebiet Kleinkläranlagen: https://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/doc/02_psw_liste_kka.pdf


Abwassersammelgruben

Einführung der Prüf- und Bescheinigungspflicht für Abwassersammelgruben nach Art. 60a BayWG

Seit dem 17. November 2021 gilt in Bayern eine gesetzliche Prüf- und Bescheinigungspflicht für Abwassersammelgruben nach Art. 60a Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Ziel der neu eingeführten Regelung ist der Schutz des Bodens und des Grundwassers vor Verunreinigungen. Zuständig für den Vollzug sind die unteren Wasserrechtsbehörden bei den Landratsämtern.

Was versteht man unter Abwassersammelgruben:

Unter den Begriff Abwassersammelgruben fallen alle ortsfesten, geschlossenen (auch nach oben offene) Behälter, die dem Sammeln von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG dienen. Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser

Welche Anlagen sind Prüf- und Bescheinigungspflichtig:

-       Abwassersammelgruben (egal ob geschlossen oder nach oben hin offen) die der Sammlung von Abwasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG                    dienen

-       ehemalige Güllegruben, die stillgelegt sind nur noch der Sammlung des Abwassers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG dienen

-       Güllegruben in die Abwasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG eingeleitet wird

Welche Anlagen sind von der Prüf- und Bescheinigungspflicht befreit:

Von der Prüf- und Bescheinigungspflicht sind befreit:

-       AwSV-Anlagen in die auch Hausabwässer nach Art. 41 Abs. 2 BayBO eingeleitet wird

-       reine AwSV-Anlagen (= Jauche, Gülle und Silagesickersaftanlagen) nach § 2 Abs. 13 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr            denden Stoffen (AwSV)

Wer darf die Prüfung durchführen:
Die Prüfung erfolgt durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) nach Art. 65 BayWG. Eine Übersicht der hierfür anerkannten PSW ist auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Umwelt verfügbar: https://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/doc/03_psw_liste_asg.pdf

Nach erfolgter Prüfung ist dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, untere Wasserrechtsbehörde eine Bescheinigung über die durchgeführte Prüfung zu übersenden (E-Mail an wasserrecht@neuburg-schrobenhausen.de)

Was wird alles geprüft durch den PSW:

Folgende Prüfungen werden vorgenommen:

-       die Dichtheit der Anlage

-       die Dichtheit der Zu- und Ableitungen

-       ggf. vorhandene Vorreinigungsanlagen

-       sowie die fachgerechte Entleerung und Abfuhr des Abwassers zu einer geeigneten Abwasserbehandlungsanlage

Wie sind die Fristen für die Prüfungen/Vorlage der Bescheinigungen:

Die Prüfung und Bescheinigung ist grundsätzlich alle zehn Jahre erforderlich.

Bei Anlagen, die nach dem 17.11.2021 errichtet wurden, beginnt die Frist der erstmaligen Prüfung mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Bei Anlagen die vor dem 17.11.2021 bereits errichtet waren, beträgt die Frist zur Vorlage der Bescheinigung 5 Jahre, also grundsätzlich bis spätestens zum 17.11.2026.

Eine Folgebescheinigung ist dann nach 10 Jahren nach Vorlage der ersten Bescheinigung vorzulegen, spätestens jedoch zum 17.11.2036.

Was müssen Betreiberinnen und Betreiber beachten?

Die Betreiberinnen und Betreiber von Abwassersammelgruben sind selbst dafür verantwortlich, dass

-       für die Prüfung rechtzeitig ein anerkannter privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) beauftragt wird.

-       für die Kontrolle, die Grube zugänglich und einsehbar ist. Dazu muss die Grube entleert und gereinigt werden.

-       sobald die Grube entleert und gereinigt wurde, der beauftragte PSW informiert und ein Termin für die Prüfung vereinbart wird.

-       für den Vor-Ort Termin mit dem PSW alle vorhandenen Unterlagen zur Abwassersammelgrube bereit zu stellen sind:

  • Bauunterlagen
  • Entwässerungspläne zum Anwesen
  • Ergebnisse einer früheren Dichtheitsprüfung
  • Abfuhrbelege (bei der Abfuhr zu einer kommunalen Kläranlage ist das der Rechnungsbeleg der Kläranlage oder des Entsorgungsunternehmens)
  • Angaben zum Trinkwasserbezug

-       festgestellte Mängel unverzüglich bzw. erhebliche Mängel innerhalb von 2 Monaten beseitigt werden.

-       der beauftragte PSW über die Mängelbeseitigung informiert wird, damit die endgültige Bescheinigung ausgestellt und dem Landratsamt Neuburg-              Schrobenhausen vorgelegt werden kann.

-       bei Mängeln, die nicht innerhalb von 2 Monaten beseitigt werden können, die weiteren Maßnahmen mit dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen          abgestimmt werden.

Soweit sich bei den gemeldeten Daten im Laufe der Jahre Änderungen ergeben sollten, sind diese dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen unaufgefordert mitzuteilen.

Errichtung neuer Abwassersammelgruben:

Unter bestimmen Voraussetzungen dürfen neue Abwassersammelgruben errichtet werden. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen und sollten vorab mit dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, untere Wasserrechtsbehörde abgestimmt werden.

Folgende Voraussetzungen sind in der Regel zu prüfen:

-         Liegt das Anwesen abgelegen und kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen                      werden?

-         Wird das Anwesen nur an wenigen Tagen im Jahr genutzt?

-         Hat das Anwesen keinen Wasseranschluss?

-         Kann das gesamte Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht werden und dort behandelt werden?

-         Ist die Abwassersammelgrube gut zugänglich, dicht ausgeführt und ausreichend groß bemessen?

-         Ist die Abfuhr organisatorisch sichergestellt?

 

Sollte eine neue Abwassersammelgrube errichtet werden, ist diese gemäß Art. 60a Abs. 2 BayWG mindestens 6 Wochen vorher dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen anzuzeigen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: Antrag Abwassersammelgrube

Weitere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserrechtsbehörde des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen (wasserrecht@neuburg-schrobenhausen.de).

Liste der PSW mit Tätigkeitsgebiet Abwassersammelgruben: https://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/doc/03_psw_liste_asg.pdf