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Investitionsförderung

Kommunale Förderung des außerschulischen Sports

Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen unterstützt nach Maßgabe des Kreishaushalts Investitionen für den Sportbetrieb in den kreisansässigen Sport- und Schützenvereinen. Die finale Entscheidung über die Höhe und Gewährung der Zuschüsse obliegt den zuständigen Kreisorganen.

Wir weisen außerdem darauf hin, dass es sich bei der Sportförderung um freiwillige Leistungen handelt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Förderung besteht somit nicht.

Bezuschussungsbereiche

Kreiszuschüsse können gewährt werden für:

  • Neubaumaßnahmen:
    zum Neubau, Erwerb und Umbau sowie zur Erweiterung und Verbesserung von Sportanlagen einschließlich der für den Sportbetrieb erforderlichen Nebenräume. Soweit Anlagen gefördert werden sollen, die nicht auf vereinseigenen Grundstücken errichtet werden, soll der Verein mindestens für eine Dauer von 25 Jahren auf die Benutzung des Grundstücks berechtigt sein.

  • Sanierungsmaßnahmen:
    zur Generalinstandsetzung von Sportanlagen und deren wesentlichen Bauteilen nach einer Mindestnutzzeit von 10 Jahren, sofern die notwendige Sanierung nicht durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurde.

    Eine Generalinstandsetzung von Sportanlagen liegt vor, wenn sie einer grundlegenden Überholung mit wesentlichen Bauteilen dient und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird. Eine notwendige Generalinstandsetzung von wesentlichen Bauteilen [vgl. II.1.1.b) der Sportförderrichtlinien] ist gegeben, wenn durch diese Maßnahme ein drohender genereller Substanzverlust abgewendet wird bzw. wenn das Gebäude ohne Durchführung der Sanierung in seiner eigentlichen Zweckbestimmung nicht mehr nutzbar wäre.

Rechtsgrundlage

Grundlage für die Investitionsförderung sind die Sportförderrichtlinien über die Gewährung von kommunalen Zuschüssen des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen.

Antragsvoraussetzungen

Grundsätzliche Voraussetzung der Investitionsförderung:

  • Zuschüsse werden nur an Sport- und Schützenvereine (nicht Unterabteilungen) gewährt, die dem Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV), dem Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) oder einem anderen Fachverband angeschlossen und im Kreisgebiet ansässig sind.
  • Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts; bei Schützenvereinen ist der Eintrag in die Liste der privilegierten Schützengesellschaften (-vereine) ausreichend.
  • Die Jahresmindestbeitragssätze des antragsstellenden Vereins müssen den Vorgaben des Bayerischen Landessportverbandes entsprechen.
  • Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinn.
  • Nachweis des Vereins über die aktive Jugendarbeit.
    Das heisst: die Zahl der jugendlichen/jungen Mitglieder (bis einschließlich 26 Jahren) beträgt mindestens 15 % der Gesamtmitgliederzahl und übersteigt die sportlichen Aktivitäten der anderen Vereinsmitglieder nach Häufigkeit und Intensität.

Antragstellung

Die Kreiszuschüsse zur Investitionsförderung werden auf formlosen Antrag gewährt.

Soweit die Maßnahme nicht durch den Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) bzw. dem Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) gefördert wird, sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bestätigung über sportliche Jugendaktivitäten (Formularzusendung nach Antragstellung)
  • Gesamtkostenübersicht
  • Finanzierungsplan
  • Nachweis über Grundbesitzverhältnisse (Pachtvertrag o. ä.)
  • Ablehnungsbescheid des Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) / Bayerischer Sportschützenbund (BSSB)
  • Lageplan

Berechnung der Bezuschussungshöhe

Berechnungsbasis für die Höhe des Zuschusses sind die zuschussfähigen Kosten. Diese werden in der Regel durch den Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) bzw. den Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) ermittelt.

Von den zuschussfähigen Kosten wird eine Bemessungssumme in Höhe von 20 % errechnet. Von dieser Bemessungssumme wird anschließend ein Prozentsatz als Zuschuss gewährt, der dem Anteil der Mitglieder bis einschließlich 26 Jahren zur Gesamtmitgliederzahl des antragsstellenden Vereins entspricht. Als Prozentsatz wird dieser vom 01.01. des Jahres festgelegt, in welchem die Zuschussmaßnahme beantragt wird; er gilt für den gesamten Zeitraum der Bezuschussung.

Soweit der Antrag nicht vom Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) bzw. Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) gefördert werden kann, werden die förderfähigen Kosten durch das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen ermittelt.

Aber [vgl. III.2.5, 6 der Sportförderrichtlinien]:

  • Der Höchstzuschuss je Neubaumaßnahme beträgt 25.000,00 € (jährliche Teilzuschuss max. 10.000,00 €).
  • Der Höchstzuschuss je Sanierungsmaßnahme beträgt 15.000,00 € (jährliche Teilzuschuss max. 7.500,00 €).