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Wasserentnahmeentgelt (»Wassercent«)

Einführung des Wasserentnahmeentgelts (sog. „Wassercent“) in Bayern

Der Bayerische Landtag hat mit der Novellierung des Bayerischen Wassergesetzes die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts zum 01. Januar 2026 beschlossen. Umgangssprachlich wird dieses Entgelt häufig als „Wassercent“ bezeichnet.

Warum wird ein Wasserentnahmeentgelt eingeführt:

Wasser ist eine wichtige Lebensgrundlage. Durch zunehmende Trockenperioden und längere Hitzephasen steigt der Druck auf Grund- und Oberflächengewässer. Mit dem Wasserentnahmeentgelt sollen:

  • ein sparsamer Umgang mit Wasser gefördert,
  • Anreize zur Wassereinsparung geschaffen und
  • Maßnahmen zum Schutz der Gewässer finanziert werden.

Die Einnahmen fließen zweckgebunden in den Schutz und die Verbesserung des Wasserhaushalts.

Was ist entgeltpflichtig:

Entgeltpflicht besteht für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG).

Beispiele:

- Entnahme von Grundwasser für die Trinkwasserversorgung

- Entnahme von Grundwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung

- Freilegung von Grundwasser durch den Abbau von Kies/Sand/Steinen mit anschließender Wiederverfüllung.

Nicht jede Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG ist entgeltpflichtig. Ausnahmen nach Art. 78 Abs. 3 BayWG gelten unter anderem für:

- zulassungsfreie Grundwasserbenutzungen (Tränken des Viehs)

- Grundwasserbenutzungen für die thermische Nutzung oder für Zwecke der erneuerbaren Energie (Kühlwassernutzungen, Grundwasserwärmepumpen, Tiefengeothermie)

- einmalige Entnahmen die nicht länger als 2 Jahre dauern (Bauwasserhaltungen, Pumpversuche)

- Wasserentnahmen zur Gefahrenabwehr und für Übungen/Erprobungen

- Entnahmen von weniger als 5.000 m³ je Entgeltpflichtigen

Wer ist entgeltpflichtig:

Entgeltpflichtig ist der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung für die Entnahme.

Wie hoch ist das Entgelt:

Die Entgelthöhe beträgt 0,10 € je Kubikmeter Entnahmemenge. Die Höhe des Wassercents bemisst sich nach der genehmigten Jahresentnahmemenge. Soweit dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen bis spätestens zum 01. März des folgenden Kalenderjahres die tatsächliche Wassermenge entsprechend glaubhaft gemacht wird (z.B. mittels eines Wasserzählers, Dokumentation über ein Pumpentagebuch, Ermittlung aufgrund des für die Wasserentnahme erforderlichen Stromverbrauchs, etc.), wird die tatsächlich entnommene Wassermenge für die Berechnung der Entgelthöhe herangezogen. Sollte der Freibetrag von 5.000 m³ pro Entgeltpflichtigen in dem vergangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein, ist dies ebenfalls dem Landratsamt Neuburg-schrobenhausen mitzuteilen.

Wann beginnt der Erhebungszeitraum:

Das Wasserentnahmeentgelt wird erstmals für den Zeitraum vom 01. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026 festgesetzt. Danach sind die jeweiligen Kalenderjahre die Bemessungsgrundlage und der Veranlagungszeitraum.

Soweit Sie im September/Oktober 2026 kein Schreiben des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen hierzu erhalten werden, aber aufgrund der oben genannten Ausführungen entgeltpflichtig sein könnten, bitten wir Sie, dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen dies mitzuteilen.

Ausführliche Informationen sowie Hinweise zu den gesetzlichen Grundlagen erhalten Sie durch ein Informationsschreiben des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen oder auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.