Kindertagesstättenangelegenheiten
Als Aufsichtsbehörde
- überwachen wir die Einhaltung der Rechtsvorschriften und beraten die Träger und Leitungen von Kindertagesstätten fachgerecht
- wirken wir darauf hin, dass die erforderlichen Kinderbetreuungsplätze durch geeignete Träger geschaffen werden
- beraten wir den Kindertagesstättenträger bei der Planung einer Kindertagesstätte über Bau, Beschaffenheit und Ausstattung
- verweisen wir die Kommunen auf die Gewährung von Zuwendungen gem. Art. 10 FAG
- führen wir die fachliche Prüfung von Baumaßnahmen durch
- hospitieren wir die Kindergärten, Horte und Krippen
- vermitteln wir zwischen Eltern und Kindertagesstätten
- treten als Kooperationspartner zwischen Kindergarten und Grundschule auf
- erteilen wir die Betriebserlaubnis von Kindergärten, Horten und Krippen und entscheiden über die Erteilung von Pflegeerlaubnisse von Tagespflegepersonen
- nehmen wir gesetzlich vorgeschriebene Anzeigen und Vorlagen entgegen (Einrichtungskonzeptionen, Jahresstatistiken)
- bearbeiten wir die Anträge auf Gewährung von kindbezogener Förderung
- organisieren Fortbildungen für das pädagogische Personal
- übermitteln wir Angaben über die Kindergärten jährlich an den Gemeindeunfallversicherungsverband
Meldung besonderer Vorkommnisse entsprechend der Betriebserlaubnis nach § 47 SGB VIII für Kinder in teilstationären Einrichtungen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Die Träger erlaubnispflichtiger Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht nach § 47 SGB VIII.
Dazu gehört neben der Anzeige der Betriebsaufnahme (§ 47 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) auch die Anzeige von Ereignissen oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie die bevorstehende Schließung der Einrichtung.
Änderungen im Bereich der nach § 47 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII aufgezählten Tatsachen und der Konzeption sind ebenfalls mitzuteilen, § 47 Satz 2 HS. 1 SGB VIII.
Dadurch soll die Erlaubnisbehörde in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben nach den §§ 45, 46, 48 SGB VIII effektiv wahrzunehmen. Die Meldepflichten beziehen sich auf die Einrichtung, den Betrieb und das Personal.
Allen Meldepflichten ist unaufgefordert, vollständig und unverzüglich nachzukommen.