Allgemein
As der jeweiligen Straßenklasse folgt, wer für Fragen im Zusammenhang mit dem Bau und Unterhalt der Straße zuständig ist.
Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) legen dabei fest, wer für welchen Teil der Straße die Straßenlast innehat. Diese umfasst sämtliche mit dem Bau und Unterhalt der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Straßenbaubehörde ist die Behörde, die die hoheitlichen Aufgaben aus der Straßenbaulast wahrnimmt.
Somit ergeben sich folgende Straßenbaulasten im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Bundesstraße | Staatliches Bauamt Ingolstadt |
Staatsstraße |
Staatliches Bauamt Ingolstadt Große Kreisstadt Neuburg a.d.Donau in den Ortsdurchfahrten Gemeinde für die Gehwege der Ortsdurchfahrten |
Kreisstraße |
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Gemeinden für die Gehwege der Ortsdurchfahrten |
Gemeindestraße | Die jeweilige Gemeinde |
Öffentlicher Feld- und Waldweg |
Die jeweilige Gemeinde, wenn der Weg ausgebaut ist. Die den Weg zur Bewirtschaftung nutzenden, wenn der Weg nicht ausgebaut ist. |
Beschränkt-öffentlicher Weg | Die jeweilige Gemeinde |
Eigentümerweg | Die Grundstückseigentümer |
Rechtsgrundlagen:§ 1 Abs.2, § 5 FStrG und Art. 3, 41, 42, 46, 47, 53, 54, 54a, 55, 59, 62a BayStrWG