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Datum: 11.07.2025

Informationen für Parteien und Wählergruppen: Formulare für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Kommunalwahlen in Bayern 2026

Anlagen zu Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLKrWBek)

Für die am 08.03.2026 anstehende Wahl des Kreistages sowie zum Landrat/ zur Landrätin im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen müssen, nach Bekanntmachung der Wahlleiterin, zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Art. 24 ff. GLKrWG, § 34 ff. GLKrWO und Art. 45 GLKrWG) durch die Parteien und Wählergruppen die entsprechenden Unterlagen und Formulare bei der Wahlleitung am Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (Hauptgebäude, Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a.d.Donau) eingereicht werden.

Hierzu informieren wir Sie darüber, dass durch die Wahlleitung für die oben genannten Wahlen keine Vordrucke zur Verfügung gestellt werden.

Auf der Internetseite der Landeswahlleitung Bayern (https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html#modSidebarSubjectContent-0) werden entsprechende Dokumente im PDF- und Word-Format zum Herunterladen angeboten. Die zur Verfügung gestellten Formulare beziehen sich auf die Wahlen auf Gemeinde-/Stadtebene und müssen für die Kreistags- und Landratswahl entsprechend angepasst werden.

Darüber hinaus werden Formulare durch spezialisierte Wahlverlage zum Erwerb angeboten. Es wird empfohlen, im Vorfeld zu klären, ob Nutzungseinschränkungen auf Grund von Lizenzen oder ähnlichem bestehen.

Unser IT-Partner für die eingesetzte Wahlsoftware hat uns auf die Einsatzmöglichkeit eines sog. Wahlvorschlagsportals aufmerksam gemacht. Über dieses Portal könnten alle für die Einreichung von Wahlvorschlägen benötigten Formulare online erstellt und ausgefüllt werden. Im Anschluss sind diese ausgedruckt bei der Wahlleitung einzureichen. Wir befinden uns zurzeit in der Prüfungsphase ob dieses Portal zum Einsatz kommen wird. Wir werden Sie zu gegebener Zeit hierüber informieren.

HINWEIS:

Ob für die Wahl zum Gemeinde-/Stadtrat bzw. zum/zur (Ober-)Bürgermeister/in Formulare zur Verfügung gestellt werden, liegt in der Entscheidung der zuständigen Gemeinde bzw. Stadt. Bei Fragen hierzu bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Wahlamt.