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Datum: 29.01.2025

Bundestagswahl 2025: Erteilung eines neuen Wahlscheins

In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten haben immer mehr Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit der Briefwahl genutzt. Diese Möglichkeit der Stimmabgabe wurde in Deutschland zur Bundestagswahl 1957 eingeführt, wovon damals knapp fünf Prozent der Wählerschaft Gebrauch machten. Bei der Bundestagswahl 2021 lag der Anteil der Briefwähler bei über 47 Prozent. Bei den diesjährigen Neuwahlen zum Deutschen Bundestag am Sonntag, 23. Februar, besteht diese Möglichkeit zur Stimmabgabe natürlich auch.

Um ihr Wahlrecht mittels Briefwahl wahrzunehmen, müssen Briefwählerinnen und Briefwähler bei ihrer jeweiligen Gemeinde (auf der Homepage der Gemeinde ist das zuständige Wahlamt zu finden) einen Wahlschein nach § 27 der Bundeswahlordnung (BWO) beantragen. Dieser Antrag ist spätestens zwei Tage vor der Wahl (also bis zum Freitag, 21. Februar), bis 15 Uhr, bei der jeweiligen Gemeindebehörde zu stellen.

Daher sollten Wähler folgenden wichtigen Hinweis beachten:

Für den Fall, dass Bürgern der beantragte Wahlschein nicht bis einschließlich Freitag, 21. Februar, zugeht oder der bereits erteilte und zugegangene Wahlschein verlorengeht, kann gemäß § 28 Abs. 10 BWO nach Glaubhaftmachung dieser Umstände bei der jeweiligen Gemeindebehörde unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ein neuer Wahlschein erteilt werden. Die Erteilung eines neuen Wahlscheins ist jedoch nur spätestens bis zum Tage vor der Wahl, d.h. bis Samstag, 22. Februar, 12 Uhr, möglich.

Bedenken Sie bitte unbedingt, dass nach diesem Termin die Ausstellung eines Wahlscheines nicht mehr möglich ist! Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.