Im Fachbereich Staatsangehörigkeitsrecht entscheiden wir als Ausländerbehörde über die Einbürgerung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland, über den Besitz bzw. Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit und ebenso über den Verlust oder den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ansprechpartner:
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Anspruchseinbürgerung von Ausländern nach § 10 StAG und § 21 HAG
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Vorprüfung der Anträge auf Ermessenseinbürgerung nach §§ 8 und 9 StAG
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Prüfung über den Besitz bzw. Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises bzw. einer Negativbescheinigung
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Beratung der Standesämter über den möglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG
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Entgegennahme von Erklärungen über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 26 StAG
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Führen der Einbürgerungsstatistik nach § 36 StAG
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Beteiligung im Verfahren der Ausgleichsämter nach dem Bundesvertriebenengesetz
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Die gebürtige Neuburgerin Melisa Vojnikovic hat bei einem Festakt von Landrat Peter von der Grün ihre Einbürgerungsurkunde und damit offiziell die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. |