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Gewässerausbau

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer stellt einen Gewässerausbau dar, der grundsätzlich eines Planfestellungsverfahrens bzw. Plangenehmigungsverfahrens gem. §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf. Anträge sind dem Landratsamt als Genehmigungsbehörde einzureichen.

Beispiele für planfeststellungspflichtige Ausbaumaßnahmen sind: